TOP-Tourismus-Förderung Teil B: Jungunternehmer
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Gefördert werden materielle Kosten (bauliche Maßnahmen, Einrichtung, Erwerb eines Unternehmens, Ablöse im Zuge von Betriebsübernahmen).
Die Förderung besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 7,5 Prozent der förderbaren Bemessungsgrundlage – unter der Voraussetzung, dass das Land einen zumindest ebenso hohen Zuschuss leistet wie der Bund. Die Übernahme von Haftungen für eine kommerzielle Bankfinanzierung ist ebenso möglich. Für die Bemessungsgrundlage gilt eine Untergrenze von 20.000 Euro bzw. eine Obergrenze von maximal 250.000 Euro. Für die die maximale Bemessungsgrundlage von 250.000 Euro übersteigenden förderbaren Kosten gelten die Bedingungen des Teil A der TOP-Impulsrichtlinie 2014 − 2020 "Top-Investition".
Betroffene Unternehmen
- Jungunternehmerinnen/Jungunternehmer in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit einer Betriebstätte in Österreich und einer Mitgliedschaft bei der WKO der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft (oder in der Anlage zu § 2 WKG angeführte Unternehmen). Zu den Mitgliedern dieser Sparte zählen Unternehmen der Branchen Gastronomie, Hotellerie, aber auch Freizeit- und Sportbetriebe, Reisebüros, Kinos, Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie Gesundheitsbetriebe.
- Die Jungunternehmerin/der Jungunternehmer darf in den letzten fünf Jahren vor der Gründung bzw. Übernahme nicht selbstständig tätig gewesen sein, er muss eine allfällige unselbstständige Tätigkeit aufgeben und die notwendige Qualifikation für die Führung eines Betriebes der Tourismus- und Freizeitwirtschaft aufweisen.
- Bei Gründung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft des Unternehmensrechts muss die Jungunternehmerin/der Jungunternehmer zumindest mit 25 Prozent beteiligt sein und die handels- und gewerberechtliche Geschäftsführung übernehmen.
- Bei Übernahme einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft des Handelsrechts muss die Übernehmerin/der Übernehmer zumindest mit 50 Prozent beteiligt sein und die handels- und gewerberechtliche Geschäftsführung übernehmen.
- Die Jungunternehmerin/der Jungunternehmer muss Eigenkapital in Höhe von zumindest 25 Prozent der Gesamtkosten aufbringen.
Achtung
Diese Regelungen gelten für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Fristen
Anträge können laufend eingereicht werden.
Zuständige Stelle
Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (→ ÖHT) (ÖHT)
Parkring 12a
1010 Wien
E-Mail: oeht@oeht.at
Verfahrensablauf
Das Förderungsansuchen ist bei der ÖHT einzubringen, die auch den weiteren Verfahrensablauf von der Prüfung über die Entscheidung bis zur Auszahlung administriert.
Erforderliche Unterlagen
Vorzulegen sind u.a.:
- Vollständig ausgefülltes und unterfertigtes Ansuchenformular
- Baubehördlich genehmigte Baupläne
- Betriebsanlagengenehmigung
- Detaillierte Kostenzusammenstellung nach Gewerken
- Nachweis der Qualifikation durch Vorlage von Zeugnissen und dergleichen
- Versicherungsdatenauszug mit Daten der letzten fünf Jahre für die handelsrechtliche Geschäftsführerin/den handelsrechtlichen Geschäftsführer
- Bei Unternehmensübernahme: zusätzlich
Kauf- oder Übergabevertrag und wenn möglich Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Geschäftsjahres des zu übernehmenden Betriebes - Miet-/Pachtvertrag
- Planrechnung mit detaillierter Erlös- und Kostenerwartung für die nächsten fünf Jahre
- Bei Gesellschaften/protokollierten Firmen: zusätzlich
Firmenbuchauszug und Gesellschaftsvertrag - Gewerbeberechtigungen(en) / Konzessionsurkunde(n)
- Finanzierungs- und/oder Förderzusage(n)
- Eigenmittelnachweis in Höhe von 25 Prozent der Investitionskosten
- Genaue Angaben zu allfälligen kapitalmäßigen Verflechtungen
- Bei Franchising: zusätzlich
Franchise-Vertrag, gegebenenfalls Mietvertrag
Kosten
Grundsätzlich fallen keine Kosten für das Förderungsansuchen an.
Rechtsgrundlagen
Achtung
Die Geltungsdauer der Richtlinien des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über den TOP-Tourismus-Impuls 2014 wird ins Jahr 2022 verlängert. Sie stellen daher bis auf Weiteres die relevante Rechtsgrundlage für diese Förderung dar.
- Richtlinien des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über den TOP-Tourismus-Impuls 2014 bis 2020
- Anlage zu § 2 Wirtschaftskammergesetz (WKG)
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft