Begutachtungsentwurf: Teuerungs-Entlastungspaket Teil II
Der Einkommensteuertarif soll an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst und so dem Effekt der "kalten Progression" begegnet werden.
- Beginn der Begutachtung: 15. Juli 2022
- Ende der Begutachtung: 26. August 2022
- Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziel
- Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression
Inhalt
- Automatische Anpassung der wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung um zwei Drittel der Inflation
- Entlastung von Bezieherinnen/Beziehern von Einkünften im Umfang des Volumens der noch nicht automatisch ausgeglichenen kalten Progression
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Nach dem bisher dem Einkommensteuergesetz 1988 zu Grunde liegenden Nominalwertprinzip ist für die Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert maßgebend. Bei Preissteigerungen entspricht ein nomineller Einkommenszuwachs jedoch nicht dem realen Einkommenszuwachs. Im Rahmen des progressiven Einkommensteuertarifs kommt es in diesen Fällen im zeitlichen Verlauf zum Effekt der so genannten "kalten Progression", weil die Eckwerte des progressiven Steuertarifes nicht an die Preissteigerungsrate angepasst sind.
Mit der Änderung soll der Einkommensteuertarif an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst und so dem Effekt der "kalten Progression" begegnet werden. Dabei sollen die anzupassenden Beträge definiert und in die Wirkweise der Inflationsanpassung umschrieben werden.
Weiterführende Links
Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion