Regierungsvorlage: Arbeitsverfassungsgesetz u.a.
Es soll zu einer Angleichung an die Begriffsänderung durch die Novelle zum Berufsausbildungsgesetz im Arbeitsverfassungsgesetz kommen.
- Einlangen im Nationalrat: 30. September2020
- Geplantes Inkrafttreten: Voraussichtlich am 1. Jänner 2021
Ziele
- Begriffsanpassung
- Herabsetzung des aktiven Wahlalters zum Betriebsrat in Umsetzung des Regierungsprogrammes 2020-2024
Inhalt
- Ersetzung des Begriffs "Lehrlingsentschädigung" durch "Lehrlingseinkommen" im Arbeitsverfassungsgesetz
- Senkung des aktiven Wahlalters zum Betriebsrat im Arbeitsverfassungsgesetz und im Post-Betriebsverfassungsgesetz von 18 auf 16 Jahre
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
In Angleichung an die Begriffsänderung durch die Novelle zum Berufsausbildungsgesetz soll im Arbeitsverfassungsgesetz der Begriff "Lehrlingsentschädigung" durch "Lehrlingseinkommen" ersetzt werden. In Umsetzung des Regierungsprogrammes 2020-2024 soll das aktive Wahlalter zum Betriebsrat im Arbeitsverfassungsgesetz und im Post-Betriebsverfassungsgesetz von 18 auf 16 Jahre gesenkt werden.
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Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion