Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Fahrverbotskalender 2021
Die Fahrverbote für Lastkraftwagen (Lkw) im Jahr 2021 wurden erlassen.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2021
- Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Hauptgesichtspunkte
Fahrverbote für Lastkraftwagen
Generell dürfen – schon bisher – folgende Kfz an Samstagen von 15:00 bis 24:00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 bis 22:00 Uhr nicht fahren (darüber hinaus bestehen noch weitere Fahrverbote):
- Lkw mit Anhängern, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt
- Lkw, Sattelkraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t
Dieses generelle Fahrverbot wird nun zu bestimmten Zeiten auf bestimmten Straßen ausgedehnt.
Für Lkw oder Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie für Lkw mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, gelten folgende Fahrverbote:
Lkw-Fahrverbotskalender 2021
Tag | Uhrzeit | Betroffene Straßen | Zusätzliche Informationen |
---|---|---|---|
alle Samstage von 3. Juli 2021 bis einschließlich 28. August 2021 | 07:00 bis 15:00 Uhr | Inntalautobahn A 12 | Ziel der Fahrt liegt in Italien oder wird über Italien erreicht |
alle Samstage von 3. Juli 2021 bis einschließlich 28. August 2021 | 07:00 bis 15:00 Uhr | Brennerautobahn A 13 | Ziel der Fahrt liegt in Italien oder wird über Italien erreicht |
alle Samstage von 3. Juli 2021 bis einschließlich 28. August 2021 | 08:00 bis 15:00 Uhr |
Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen |
Ausgenommen sind Fahrten mit Leerfahrzeugen bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz der Lenkerin/des Lenkers, Firmensitz etc. |
alle Samstage von 3. Juli 2021 bis einschließlich 28. August 2021 | 08:00 bis 15:00 Uhr | Ennstalstraße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500 außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen |
Ausgenommen sind Fahrten mit Leerfahrzeugen bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz der Lenkerin/des Lenkers, Firmensitz etc. |
alle Samstage von 3. Juli 2021 bis einschließlich 28. August 2021 | 08:00 bis 15:00 Uhr | Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen | Ausgenommen sind Fahrten mit Leerfahrzeugen bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz der Lenkerin/des Lenkers, Firmensitz etc. |
alle Samstage von 3. Juli 2021 bis einschließlich 28. August 2021 | 08:00 bis 15:00 Uhr | Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen | Ausgenommen sind Fahrten mit Leerfahrzeugen bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz der Lenkerin/des Lenkers, Firmensitz etc. |
alle Samstage von 3. Juli 2021 bis einschließlich 28. August 2021 | 08:00 bis 15:00 Uhr | Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen | Ausgenommen sind Fahrten mit Leerfahrzeugen bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz der Lenkerin/des Lenkers, Firmensitz etc. |
alle Samstage von 3. Juli 2021 bis einschließlich 28. August 2021 | 08:00 bis 15:00 Uhr | Ost Autobahn A 4 (vom Knoten Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen) | Ausgenommen sind Fahrten mit Leerfahrzeugen bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz der Lenkerin/des Lenkers, Firmensitz etc. |
alle Samstage von 3. Juli 2021 bis einschließlich 28. August 2021 | 07:00 bis 15:00 Uhr | Inntalautobahn A 12 | Ziel der Fahrt liegt in Deutschland oder wird über Deutschland erreicht |
alle Samstage von 3. Juli 2021 bis einschließlich 28. August 2021 | 07:00 bis 15:00 Uhr | Brennerautobahn A 13 | Ziel der Fahrt liegt in Deutschland oder wird über Deutschland erreicht |
Ausnahmen von den oben genannten Fahrverboten
- Fahrten zu folgenden Zwecken sind von den genannten Fahrverboten ausgenommen:
- Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh
- Beförderung von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken
- Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten
- Unaufschiebbare Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen
- Reparaturen an Kühlanlagen
- Abschleppdienst
- Pannenhilfe
- Einsätze bei Katastrophenfällen
- Medizinische Versorgung
- Einsätze von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in dessen Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
- Straßen- oder Bahnbau
- Einsätze von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- Einsätze der Feuerwehr
- Einsätze der Müllabfuhr
- Entsorgung von Abfällen und Betrieb von Kläranlagen
- Einsätze von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers
- mit Fahrzeugen nach Schaustellerart
- mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung
- Transporte von frischem Obst, Gemüse, Milchprodukten, Eiern, Fleisch, Fisch, Back- und Konditorwaren, Kräutern, etc. inklusive Frachtbrief bzw. Ladeliste
- Unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen
- Hilfstransporte anerkannter Organisationen
- Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen oder Militärflugplätzen, die für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen;
- Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße, wenn dies durch ein bestimmtes, mitzuführendes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) nachgewiesen werden kann;
- Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, wenn sie während des oben genannten Zeitraums auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind;
- Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des oben genannten Zeitraumes auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind.
Weiterführende Links
Bundesgesetzblatt II Nr. 283/2021 (→ RIS)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion