Veröffentlichung im Bundesgsetzblatt: Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz

Die Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts wird umgesetzt.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 9. September 2021
  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Ziele

  • In Umsetzung des durch die Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts vorgegebenen Zieles der Stärkung der nationalen Wettbewerbsbehörden wird der ohnedies schon gut funktionierende Kartellrechtsvollzug weiter gestärkt.
  • Ferner wird das Kartellrecht an neuere Entwicklungen im Wirtschaftsleben angepasst.
  • Außerdem wird die Wettbewerbskommission gestärkt und die Entscheidungsgrundlagen für die Investitionskontrolle erweitert.

Inhalt

  • Regelung der Rechtshilfe im Kartellrechtsvollzug und Vollstreckungshilfe für Geldbußen und Zwangsgelder, Anpassungen der Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder (Erweiterung der Tatbestände, Sonderbestimmungen für Unternehmensvereinigungen, Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung), Anpassungen beim Schutz von Kronzeugenerklärungen
  • Modernisierung der Missbrauchsaufsicht vor dem Hintergrund der Entwicklungen der digitalen Plattformökonomie, Stärkung und Erweiterung des Konzepts der relativen Marktmacht, Anpassungen im Fusionskontrollrecht durch stärkere Berücksichtigung ökonomischer Aspekte, Rechtssicherheit für unternehmerische Kooperationen zugunsten nachhaltiger Vereinbarungen
  • Aufwertung der Wettbewerbskommission durch Einbeziehung bei der Amtshilfe, Stärkung ihrer Unabhängigkeit und Erweiterung ihrer Mitwirkungsbefugnisse in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle; Stärkung der Investitionskontrolle durch Weiterleitung von Zusammenschlussanmeldungen von der Bundeswettbewerbsbehörde an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Hauptgesichtspunkte

Die Richtlinie (EU) 2019/1 (in der Folge nur: Richtlinie), ist in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die Richtlinie widmet sich der Unabhängigkeit und Ressourcenausstattung der Wettbewerbsbehörden, verpflichtet die Mitgliedstaaten die Befugnisse, die für den Vollzug des europäischen Wettbewerbsrechts der Kommission zustehen, auch den nationalen Wettbewerbsbehörden einzuräumen (Nachprüfungen, Auskunftsverlangen, Abstellungsanordnungen, Verpflichtungszusagen, einstweilige Maßnahmen, Geldbußen, Zwangsgelder), harmonisiert Kronzeugenprogramme und enthält Regelungen zur Amtshilfe, Verjährung und Akteneinsicht. Umsetzungsbedarf ergibt sich im Wesentlichen aus den Richtlinienbestimmungen über die Zustellungs- und Vollstreckungshilfe für Geldbußen und Zwangsgelder sowie jenen über die Geldbußen und Zwangsgelder (Erweiterung der Tatbestände, Sonderbestimmungen für Unternehmensvereinigungen, Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung). Überdies enthält die Richtlinie detaillierte Bestimmungen über Kronzeugenprogramme. Die Richtlinie gibt auch klarere Vorgaben über die Unabhängigkeit beim Vollzug durch nationale Wettbewerbsbehörden.

Über die Richtlinienumsetzung hinausgehend wird insbesondere Folgendes mit dieser Novelle aufgegriffen: Freistellung unternehmerischer Kooperationen zum Zweck einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft vom Kartellverbot; beispielhafte Aufnahme typischer Marktmachtkriterien der Plattformökonomie; Klarstellung, dass das Konzept der relativen Marktmacht ein vom Konzept der absoluten Marktmacht unabhängiger Tatbestand ist, und Erweiterung der relativen Marktmacht; Erweiterung des österreichischen Fusionskontrollrechts um das Prüfkriterium der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs; erweiterte Möglichkeiten der ausnahmsweisen Genehmigung von an sich zu untersagenden Fusionen; Schaffung einer effizienteren Missbrauchskontrolle von Unternehmern auf mehrseitigen digitalen Märkten.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 10. September 2021

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion