Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Die EU-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette wird durch die Änderung des Bundesgesetzes umgesetzt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2021
- Inkrafttreten: Am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette
- Stärkung der Position von Lieferantinnen/Lieferanten in der Lebensmittellieferkette
- Entgegenwirken gegen den sogenannten "Fear effect" (Angst, Klagen einzubringen, weil die Auslistung befürchtet wird) durch die Schaffung vertraulicher Beschwerdemöglichkeiten
Inhalt
- Verbot bestimmter Handelspraktiken
- Auflistung von unter allen Umständen verbotenen Handelspraktiken in Beziehungen zwischen Käuferinnen/Käufern und Lieferantinnen/Lieferanten in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette
- Auflistung von Handelspraktiken, die verboten sind, außer, sie wurden zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder einer Folgevereinbarung zwischen der Lieferantin/dem Lieferanten und der Käuferin/dem Käufer vereinbart
- Schaffung anonymer Beschwerdemöglichkeiten
Hauptgesichtspunkte
In der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette bestehen oft erhebliche Ungleichgewichte in Bezug auf die Verhandlungsmacht von Lieferantinnen/Lieferanten und Käuferinnen/Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Durch die Richtlinie werden Lieferantinnen/Lieferanten, welche oft kleine und mittlere Unternehmen sind, in der Lebensmittellieferkette gestärkt.
Dem sog. "Fear effect" wird einerseits entgegengewirkt, indem eine Beschwerdestelle geschaffen wird, welche sicherstellt, dass Anfragen vertraulich behandelt werden, solange dies der Beschwerdeführer wünscht, und andererseits die Möglichkeit bietet, den Beschwerdefall zu analysieren, ob und welche rechtlichen Anknüpfungspunkte vorliegen. Dadurch können Fälle schon im Vorfeld gelöst werden.
Die Richtlinie verbietet bestimmte Handelspraktiken (z.B. zu lange Zahlungsfristen, kurzfristige Stornierungen, die einseitige Änderung der Bedingungen einer Liefervereinbarung etc.). Einerseits werden in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633, unter allen Umständen verbotenen Handelspraktiken in Beziehungen zwischen Käuferinnen/Käufern und Lieferantinnen/Lieferanten in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, eingeführt. Andererseits werden Handelspraktiken, die verboten sind, außer, sie wurden zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder einer Folgevereinbarung zwischen Lieferantinnen/Lieferanten und Käuferinnen/Käufer vereinbart, festgelegt.
Die Bestimmungen zu dieser Gesetzesnovelle gelten nicht für Vereinbarungen zwischen Lieferantinnen/Lieferanten und Verbraucherinnen/Verbrauchern.
Durch die Änderung des Bundesgesetzes werden jene Bestimmungen eingefügt, die notwendig sind, um die Richtlinie umzusetzen.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 239/2021 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Die zugrunde liegende Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Der zugrunde liegende Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion