Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz u.a.
Es wird ein erster Schritt zur Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) gesetzt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 7. Jänner 2021
- Inkrafttreten: 1. Juli 2021
Ziele
- Senkung der CO2-Emissionen im Verkehr
- Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen u.a. Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030
Inhalt
- Erhöhung der NoVA für emissionsstarke Autos
- Steuerbefreiung für grünen Bahnstrom
- Klarstellung, dass die Pendlerpauschale bei Fahrten mit Dienstfahrrädern bzw. Elektrofahrrädern auch nicht verloren geht, wenn diese privat genutzt werden
Hauptgesichtspunkte
Generell wird die NoVA auf alle Kraftfahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bis 3.500 Kilogramm höchstes zulässiges Gesamtgewicht ausgeweitet. Damit werden die bisherige Ausnahme etwa für Kastenwagen, Pritschenwagen (Pick-up) und Kleintransporter fallen. Der Anwendungsbereich der NoVA wird von jenem der Umsatzsteuer entkoppelt und auf die kraftfahrrechtliche Einordnung von Kraftfahrzeugen abgestellt.
Grundsätzlich gilt die Ausnahme künftig für alle Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von null g/km. Die bisherige Befreiung für Menschen mit Behinderungen wird an die Verwaltungspraxis angepasst und vereinfacht.
Der bisherige Höchststeuersatz für Krafträder wird von 20 Prozent auf 30 Prozent angehoben. Für Personenkraftwagen werden verschiedene Werte des Steuersatzes angepasst und der Höchststeuersatz, startend bei 50 Prozent, jährlich auf bis zu 80 Prozent angehoben. Der Grenzwert, ab dem der NoVA ein "Malus" hinzuzurechnen ist (Malusgrenzwert), wird in mehreren Schritten ab Mitte 2021 von 200 g/km bis 2024 jährlich um 15 g/km deutlich sinken. Der Malusbetrag wird für 2021 mit 50 Euro festgelegt und steigt bis 2024 auf 80 Euro. Der CO2-Abzugsbetrag wird im selben Zeitraum von 112 g/km jährlich um fünf g/km abgesenkt.
Die Lastkraftwagen werden aufgrund ihrer Eigenheiten (höhere Nutzlasten, Anbauten, die eine höhere Motorleistung erfordern und weniger windschnittige Ausgestaltung der Karosserie) mit eigenen Werten berücksichtigt.
Unterstützt wird auch der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel oder auf Fahrräder. So werden von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber zu Verfügung gestellte Tickets für Massenbeförderungsmittel (jedoch nicht Einzelfahrscheine und Tageskarten) nicht als Sachbezug gewertet.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 18/2021 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Initiativantrag (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion