Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: GBRG-Novelle 2020
Zur besseren Vollziehung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes werden Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen durchgeführt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. März 2021
- Geplantes Inkrafttreten: Voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziel
- Bessere Vollziehbarkeit des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes
Inhalt
- Klarstellung betreffend das Registrierungsverfahren bei Höherqualifizierung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf
- Herausnahme des "Geschlechts" aus dem öffentlichen Teil des Registers sowie dem Berufsausweis
- Verzicht auf ausländische Disziplinarstrafbescheinigungen als Voraussetzung für die Eintragung
Hauptgesichtspunkte
Da die drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) aufeinander aufbauen, wird ausschließlich die höchste erworbene Qualifikation im Gesundheitsberuferegister geführt. Gleichzeitig wird der bis dahin eingetragene "niedrigere" Gesundheits- und Krankenpflegeberuf gestrichen.
Personen mit einem im Ausland erworbenen Abschluss im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, denen ein Anerkennungsbescheid als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger unter Auflagen ausgestellt wurde, sind berechtigt, sich als Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister für höchstens zwei Jahre ab Ausstellung des Bescheids eintragen zu lassen. Die Eintragung erlischt nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab Ausstellung des Bescheids.
Das Gesundheitsberuferegister enthält das "Geschlecht", wobei entsprechend einem verfassungskonformen Vollzug bei dieser Angabe die Möglichkeiten "männlich", "weiblich" und "divers" offensteht.
Im Gegensatz zu den anderen Berufsregistern/-listen für Gesundheitsberufe ist im Gesundheitsberuferegister derzeit das Geschlecht vom öffentlichen Teil erfasst und daher von jedem einsehbar. Da dies für die Betroffenen möglichweise unerwünschte Folgen haben könnte, wird durch die vorgeschlagene Änderung das Geschlecht aus dem öffentlichen Teil des Registers herausgenommen, wodurch keine öffentliche Zugänglichkeit zu dieser höchstpersönlichen Information mehr gegeben ist. Dem entsprechend wird auch das auf dem Berufsausweis angegebene Datum des Geschlechts gestrichen, wobei bereits ausgestellte Berufsausweise bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit behalten. Für diese Änderungen wird der Stichtag 1. Juli 2021 festgelegt.
Da die Berufsangehörigen im Rahmen des Eintragungsverfahrens jedenfalls verpflichtend Strafregisterbescheinigungen aus jenen Ländern, in denen sie in den letzten Jahren über einen längeren Zeitraum aufgehalten haben, vorzulegen haben, wird auf das zusätzliche teilweise unverhältnismäßige Erfordernis der Vorlage von Disziplinarstrafbescheinigungen verzichtet.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt Nr. I 49/2021 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion