Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Tierärztegesetz u.a.
Die tierärztliche Berufsausübung wird neugeregelt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 26. August 2021
- Inkrafttreten: 1. Juni 2021
Ziele
- Anpassung der beruflichen Rahmenbedingungen auf Grund der neuen Herausforderungen für den Berufsstand.
- Rechnungstragung von standespolitischen Anliegen, die sich aus dem Vollzug des Tierärztegesetzes in den letzten Jahren ergeben haben
- Vollständige Umsetzung von Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sowie des EuGH-Erkenntnisses C 209/2018
Inhalt
- Vorbehalt der Ausübung der Veterinärmedizin für Tierärztinnen/Tierärzte
- Ausnahmen bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten vom Geltungsbereich (Kontrollorgane der Gebietskörperschaften; Forschung und Lehre an Universitäten; grenztierärztliche Tätigkeit etc.)
- Modernisierung der Berufsvoraussetzungen
- Anpassung der Möglichkeit von Berufsausübung an geltende Bestimmungen der Universitätsgesetze (Residencies & Internships) sowie der Regelungen grenzüberschreitender Dienstleistung
- Neuregelung über Formen der tierärztlichen Zusammenarbeit (Tierärztegesellschaften)
- Klare Trennung zwischen Betrieb einer tierärztlichen Praxis/Klinik und der Führung solcher Einrichtungen
- Hausapothekenregelung einschließlich klarer Zugriffsrechte in Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften und anderen möglichen Kooperationsformen
- Regelung der tierärztlichen Berufsausübung; Möglichkeiten der Einbeziehung von Hilfspersonen und Studentinnen/Studenten, Aufklärungs- und Informationsverpflichtungen; Streichung nicht mehr zeitgemäßer Regelungen etc.
- Neufassung von Strafbestimmungen
Hauptgesichtspunkte
Das tierärztliche Berufsbild hat sich in den letzten Jahrzehnten weitgehend geändert. Noch im ausgehenden 20. Jahrhundert war die Betreuung von Nutztieren im ländlichen Raum durch einen einzelnen freiberuflich selbständigen (männlichen) Tierarzt prägend. Heute erfolgt – auch im Zusammenhang mit dem gestiegenen Frauenanteil im Beruf – die Patientenbetreuung vermehrt durch Kooperationen von Einzelpraxen oder durch Großpraxen mit Angestellten. Auf Grund der gestiegenen Bedeutung des Tierschutzes haben Kleintierpraxen ein erweitertes Tätigkeitsfeld erfahren, da auf Grund der geänderten Mensch-Tier-Beziehung in diesem Bereich eine gestiegene Nachfrage nach tierärztlichen Leistungen herrscht. Durch den Fortschritt der Wissenschaft haben sich neue tierärztliche Berufsfelder ergeben (Labordiagnostik, Zoonosenbekämpfung etc.). Eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erreichen hat genauso stark zur Änderung des Berufsbildes beigetragen, wie der Strukturwandel in der Landwirtschaft in Folge des EU-Beitritts.
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Anpassung der beruflichen Rahmenbedingungen auf Grund der neuen Herausforderungen für den Berufsstand und trägt auch standespolitischen Anliegen, die sich aus dem Vollzug des Tierärztegesetzes in den letzten Jahren ergeben haben, Rechnung. Weiters dient der Beschluss der vollständigen Umsetzung von Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sowie des EuGH-Erkenntnisses C 209/2018. Durch die Schaffung neuer Möglichkeiten der Zusammenarbeit, der Möglichkeit der Gründung von Tierärztegesellschaften (Fremdfinanzierung) und der Schaffung der Möglichkeit mehrerer Berufssitze, wird die tierärztliche Versorgung auch in Gebieten mit schwacher Infrastruktur sichergestellt. Nachdem bereits 2012 eine Trennung des tierärztlichen Berufsrecht von den Bestimmungen über die Tierärztekammer erfolgt ist, wird nunmehr durch die Neuregelung ein klares und einheitliches Berufsrecht geschaffen, in welchem sich auch die bisherigen bewährten Regelungen in einer geordneten Systematik wiederfinden.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 171/2021 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion