Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ziviltechnikergesetz
Unter anderem werden neue Regelungen für Ziviltechnikergesellschaften eingeführt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Juli 2021
- Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziel
- Ziel der Novelle des Ziviltechnikergesetzes (ZTG) ist die Herstellung des europarechtskonformen Zustands bezüglich der im Urteil des EuGH angeführten Punkte. Der Umsetzungsspielraum war aufgrund des Urteils gering.
Inhalt
- Die Novelle enthält neue Regelungen betreffend der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen von Ziviltechnikergesellschaften. Künftig müssen nur 50 Prozent der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte von Ziviltechnikergesellschaften von berufsbefugten Ziviltechnikerinnen/Ziviltechnikern, Ziviltechnikergesellschaften oder interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikerinnen/Ziviltechnikern gehalten werden.
- Durch die Novelle wird die Möglichkeit geschaffen, dass Ziviltechnikerinnen/Ziviltechnikern künftig interdisziplinäre Gesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe bilden, um andere Tätigkeiten als jene des Ziviltechnikerberufs auszuüben.
- Aufgrund der Novelle werden Ziviltechnikergesellschaften sowie interdisziplinäre Ziviltechnikergesellschaften dazu verpflichtet, Änderungen ihres Gesellschaftsvertrags dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich bekannt zu geben.
- Durch die Novelle werden ferner noch diverse Anpassungen und Klarstellungen im Bereich des Berufs- und Kammerrechts erfolgen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die gegenständliche Novellierung des Ziviltechnikergesetzes (ZTG) wird aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vorgenommen. In diesem wurde der Republik Österreich die Nichtumsetzung von Teilen der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgeworfen. Durch die vorliegende Novelle des ZTG wird der europarechtskonforme Zustand hergestellt.
Durch die Novelle werden insbesondere weitreichende Änderungen hinsichtlich Ziviltechnikergesellschaften vorgenommen. Als zentraler Punkt wird die Höhe der Beteiligung von Ziviltechnikerinnen/Ziviltechnikern an Ziviltechnikergesellschaften adaptiert; statt der bisherigen Mehrheit an Gesellschaftsanteilen müssen künftig nur mehr 50 Prozent von Gesellschaftsanteilen und Stimmrechten von Ziviltechnikern gehalten werden.
Darüber hinaus finden sich in der Novelle Regelungen zu interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften, durch die unter bestimmten Voraussetzungen der Zusammenschluss von Ziviltechnikerinnen/Ziviltechnikern mit Angehörigen anderer Berufe ermöglicht wird.
Weiterführende Links
- BGBl I Nr. 160 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort