DSG-Novelle 2012 – geplante Änderungen
Begutachtungsentwurf – geplante Änderungen
Ergänzend zur DSG-Novelle 2010 sollen nun weitere Entlastungen des Datenverarbeitungsregisters zur Beschleunigung des Registrierungsverfahrens vorgenommen werden. Ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG-Novelle 2012) wurde am 17. Juli 2012 zur Begutachtung versandt. Die Begutachtungsfrist endet am 28. August 2012.
Dieser Begutachtungsentwurf (sogenannter Ministerialentwurf) sowie die dazu bereits abgegebenen Stellungnahmen finden sich auf den Seiten des österreichischen Parlaments.
Informationen zum Begriff "Begutachtungsentwurf" finden sich auf USP.gv.at.
Inhalt des Begutachtungsentwurfs
Die wesentlichen Eckpunkte dieses Begutachtungsentwurfs lauten:
- Entlastungen des Datenverarbeitungsregisters zur Beschleunigung des
Registrierungsverfahrens
Während die DSG-Novelle 2010 den Schwerpunkt der Entlastungen, etwa durch eine automatisierte Registrierung von Meldungen, auf die nur meldepflichtigen Datenanwendungen gelegt hat, sollen nun ergänzend dazu weitere Entlastungen des Datenverarbeitungsregisters zur Beschleunigung des Registrierungsverfahrens vorgenommen werden.
Derartige Möglichkeiten zur Entlastung des Datenverarbeitungsregisters werden dabei im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG insbesondere in folgenden Maßnahmen gesehen:
- Einführung eines Bestellung eines Datenschutzbeauftragten auf freiwilliger Basis
Mit der Einführung einer Datenschutzbeauftragten/eines Datenschutzbeauftragten auf freiwilliger Basis für den privaten und den öffentlichen Sektor soll die Möglichkeit einer generellen Meldefreistellung von Datenanwendungen für die Dauer der aufrechten Bestellung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten geschaffen werden. - Beschränkung der Vorabkontrolle
Es soll eine Reduktion der Fälle der Vorabkontrolle durch ein zusammenhängendes System an Maßnahmen erfolgen. So sollen strafrechtlich relevante Daten nicht mehr der Vorabkontrolle, sondern nur mehr der Meldepflicht unterliegen. Gleiches soll für Informationsverbundsysteme gelten. Hingegen soll die Vorabkontrolle für sensible Daten aufrechterhalten werden. Statt der Vorabkontrolle für Datenanwendungen zur Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen soll generell auf die Bewertung von Personen abgestellt werden. Eine weitere Entlastung des Datenverarbeitungsregisters und der Auftraggeberinnen/der Auftraggeber soll durch den Entfall der Vorabkontrolle für Videoüberwachungen eintreten. - Schaffung von vereinfachten Standardanwendungen
Weiters soll durch eine Vereinfachung für die Schaffung von Standardanwendungen in Hinkunft eine weitere Möglichkeit zur raschen Entlastung des Datenverarbeitungsregisters sowie von Auftraggebern meldepflichtiger Datenanwendungen geschaffen werden. - Maßnahmen zur Erledigung von Altverfahren
Außerdem sollen Altverfahren im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben rascher erledigt werden.
- Einführung eines Bestellung eines Datenschutzbeauftragten auf freiwilliger Basis
- Fehlerbereinigungen
Im Übrigen enthält der vorgeschlagene Entwurf noch diverse Fehlerbereinigungen im DSG 2000, so etwa hinsichtlich fehlerhafter Verweise, die im Rahmen einer Novellierung des DSG 2000 korrigiert werden können. - Geplantes Inkrafttreten
Das Datum des Inkrafttretens hängt von der Beschlussfassung im Parlament ab.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion