Telekommunikationsgesetz 2003 – beschlossene Änderungen
ACHTUNG: Sie befinden sich im Archiv "Gesetzliche Neuerungen"!
Diese "Gesetzliche Neuerung" beschreibt geplante oder bereits beschlossene Regelungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Sie gibt daher unter Umständen NICHT die aktuelle Rechtslage wieder!
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – beschlossene Änderungen
Die Unterdrückung und Verfälschung von Rufnummernanzeigenbei Telefonanrufen zu Werbezwecken wird untersagt. Das Bundesgesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetz 2003 wurde am 28. April 2011 im Bundesgesetzblatt I Nr. 23/2011 veröffentlicht.
Das Bundesgesetzblatt I Nr. 23/2011 findet sich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Die zugrunde liegende Regierungsvorlage befindet sich auf den Seiten des österreichischen Parlaments.
Informationen zum Begriff "Bundesgesetzblatt" finden sich auf USP.gv.at.
Inhalt des Gesetzes
Die wesentlichen Eckpunkte dieses Gesetzes lauten:
- Rufnummeranzeige
Die Unterdrückung und Verfälschung der Rufnummernanzeige wird untersagt und unter Strafe gestellt. - Strafrahmen
Der Strafrahmen für Werbeanrufe wird von 37.000 Euro auf 58.000 Euro erhöht. - Inkrafttreten
Inkrafttreten mit Kundmachung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie