BRIS-Umsetzungsgesetz ( BRIS- UmsG) – beschlossene Änderungen
Achtung
Diese "Gesetzliche Neuerung" beschreibt geplante oder bereits beschlossene Regelungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Sie gibt daher unter Umständen nicht die aktuelle Rechtslage wieder.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – beschlossene Änderungen
Der grenzüberschreitende Zugang zu Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal wird erleichtert. Das Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz u.a. geändert werden (BRIS-Umsetzungsgesetz – BRIS-UmsG), wurde am 25. April 2017 im Bundesgesetzblatt I Nr. 60/2017 veröffentlicht.
Das Bundesgesetzblatt I Nr. 60/2017 findet sich auf den Seiten des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS).
Die zugrunde liegende Regierungsvorlage sowie deren Verlauf finden sich auf den Seiten des österreichischen Parlaments.
Informationen zum Begriff "Bundesgesetzblatt" finden sich auf USP.gv.at.
Inhalt des Gesetzes
Der wesentliche Inhalt des Gesetzes lautet:
Ziele
- Nach der BRIS-Richtlinie wird der grenzüberschreitende Zugang zu Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal erleichtert.
- In bestimmten Fällen ist eine automatisierte Kommunikation zwischen den nationalen Registerbehörden der Mitgliedstaaten über eine zentrale Europäische Plattform vorgesehen.
Inhalt
- Zur Umsetzung der BRIS-Richtlinie ist eine Änderung des Firmenbuchgesetzes (FBG), des EU-Verschmelzungsgesetzes (EU-VerschG) und des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) erforderlich.
Inkrafttreten
- Inkrafttreten 1. Juni 2017
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz