Schönheitsoperationen-Gesetz – beschlossene Neuerungen
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Diese "Gesetzliche Neuerung" beschreibt geplante oder bereits beschlossene Regelungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Sie gibt daher unter Umständen NICHT die aktuelle Rechtslage wieder!
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – beschlossene Neuerungen
Neue Regelungen für medizinisch nicht indizierte ästhetische Operationen (Schönheitsoperationen) und ästhetische Behandlungen werden geschaffen. Das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), das sogenannte Schönheitsoperationen-Gesetz, wurde am 14. August 2012 im Bundesgesetzblatt I Nr. 80/2012 veröffentlicht.
Das Bundesgesetzblatt I Nr. 80/2012 findet sich auf den Seiten des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS).
Die zugrundeliegende Regierungsvorlage findet sich auf den Seiten des österreichischen Parlaments.
Informationen zum Begriff "Bundesgesetzblatt" finden sich auf HELP.gv.at.
Inhalt des Gesetzes
Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes lauten:
- Besonderer Jugendschutz
Für unter 16-Jährige ist die Durchführung von Eingriffen ohne medizinische Indikation aufgrund der damit verbundenen Gefahren für den noch im Wachstum begriffenen Körper verboten. Schönheitsoperationen dürfen bei 16-bis 18-Jährigen nur durchgeführt werden, wenn eine psychologische Beratung erfolgte. Die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten und die Einwilligung durch die Patientin/den Patienten muss vorliegen. Eine ästhetische Operation darf nur durchgeführt werden, wenn die Patientin/der Patient die Einwilligung nachweislich dazu erteilt hat. Eine Frist von mindestens zwei Wochen zwischen ärztlicher Aufklärung und der Einwilligung muss eingehalten werden. Die Behandlung oder Operation darf erst vier Wochen nach der erfolgten Einwilligung stattfinden. - Strenge Werbebeschränkungen
Verschärfte Werbebeschränkungen zum Schutz der Patientinnen/Patienten und ein Provisionsverbot werden eingeführt. Vor allem die Werbung durch Werbevorträge oder Preisausschreiben wird verboten. Im Vergleich zur Realität technisch veränderte Fotografien müssen künftig als solche gekennzeichnet werden. - Verbesserte Qualität
Schönheitsoperationen dürfen nur noch durch einschlägig ausgebildetes Personal durchgeführt werden: Qualifikation als Fachärztin/Facharzt für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder eine andere Facharztqualifikation entsprechend der jeweiligen Sonderfachbeschränkung, aber auch Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, sofern sie gleichwertige Kompetenzen nachweisen können.
Ein verpflichtender Operationspass soll die Qualitätskontrolle gewährleisten. Sämtliche an einer Person vorgenommenen ästhetischen Operationen einschließlich der Aufklärungs- und Beratungsgespräche werden darin dokumentiert. - Verbot irreführender Bezeichnungen
Zusätzlich zur entsprechend der Facharztausbildung erworbenen Berufsbezeichnung (z.B. Fachärztin/Facharzt für HNO oder Fachärztin/Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie) dürfen von Ärztinnen/Ärzten im Zusammenhang mit dem Anbieten von Schönheitsoperationen nur mehr die Begriffe "Ästhetische Chirurgie" oder "Ästhetische Medizin" verwendet werden. Bezeichnungen wie "Beauty-Doc" oder Ähnliches sind künftig nicht erlaubt. - Verwaltungsstraftatbestand
Verstöße gegen die Anordnungen und Verbote, die von den behandelnden Ärztinnen/Ärzten zu befolgen sind, werden als Verwaltungsstraftatbestand geregelt. - Inkrafttreten
Inkrafttreten mit 1. Jänner 2013.