Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz u.a. – beschlossene Änderungen
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Diese "Gesetzliche Neuerung" beschreibt geplante oder bereits beschlossene Regelungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Sie gibt daher unter Umständen NICHT die aktuelle Rechtslage wieder!
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – beschlossene Änderungen
Die Maßnahmen gegen Sozialbetrug in der Bauwirtschaft sollen verstärkt sowie organisations- und verfahrensrechtliche Änderungen vorgenommen werden. Das Bundesgesetz zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes u.a. wurde am 27. Juli 2011 im Bundesgesetzblatt I Nr. 51/2011 veröffentlicht.
Das Bundesgesetzblatt I Nr. 51/2011 findet sich auf den Seiten des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS).
Die zugrunde liegende Regierungsvorlage sowie deren Verlauf finden sich auf den Seiten des österreichischen Parlaments.
Informationen zum Begriff "Bundesgesetzblatt" finden sich auf USP.gv.at.
Inhalt des Gesetzes
Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes lauten:
- Baustellendatenbank
Es wird eine webbasierte Datenbank aller Baustellen erstellt, die dann auch anderen Behörden (Finanzpolizei, Krankenversicherungsträger) zugänglich ist. - Arbeitskräfteüberlassung
Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung hat die Beschäftigerin/der Beschäftiger die Möglichkeit, für die Überlasserin/den Überlasser die Zuschläge zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) für die überlassenen Arbeitnehmerinnen/die überlassenen Arbeitnehmer zu entrichten. - Abtretungsverbot
Für Ansprüche aus dem BUAG wird ein Abtretungsverbot (zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber) vorgesehen, um zu gewährleisten, dass die Ansprüche tatsächlich der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zukommen. - Einsicht- und Kontrollbefugnisse der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)
Durch ein verstärktes Einsichtsrecht u.a. werden die Einsichts- und Kontrollbefugnisse der BUAK ausgebaut. - Organisationsrechtliche Änderungen und Vereinheitlichungen im Verfahrensrecht
Es wird die Wahl einer Obmannstellvertreterin/eines Obmannstellvertreters eingeführt, die Veranlagungsvorschriften für die BUAK an jene für Sozialversicherungsträger angeglichen und die Regelung der Überschussverwendung präzisiert. - Benutzung der Webanwendungen der BUAK
Ab 2014 müssen sich die dem BUAG unterliegenden Unternehmen bei der Meldung, beim Abrufen von Urlaubsentgelten etc. der Webanwendungen der BUAK bedienen müssen. - Inkrafttreten
Inkrafttreten überwiegend 1. August 2011
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion