1. Tierhaltungsverordnung – erlassene Änderungen
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Diese "Gesetzliche Neuerung" beschreibt geplante oder bereits beschlossene Regelungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Sie gibt daher unter Umständen NICHT die aktuelle Rechtslage wieder!
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – erlassene Änderungen
Die Haltung von Sauen und Jungsauen in Abferkelbuchten wird neu geregelt. Die 61. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die 1. Tierhaltungsverordnung geändert wird, wurde am 9. März 2012 im Bundesgesetzblatt II Nr. 61/2012 veröffentlicht.
Das Bundesgesetzblatt II Nr. 61/2012 findet sich auf den Seiten des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS).
Informationen zum Begriff "Bundesgesetzblatt" bzw. zum Begriff "Verordnung" finden sich auf USP.gv.at.
Inhalt der Verordnung
Die wesentlichen Eckpunkte der Verordnung lauten:
- Neuerungen in der Schweinehaltung
- Verpflichtende Gruppenhaltung
Sauen und Jungsauen müssen in einen Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen gehalten werden. Abweichend davon können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können. - Einzelstandhaltung/Einzelbuchtenhaltung für Sauen und Jungsauen
Einzelbuchten für Jungsauen und Sauen, die nicht in Gruppen gehalten werden können, müssen so gestaltet sein, dass sich die Tiere ungehindert umdrehen können. Für den Zeitraum des Deckens, jedoch höchstens für zehn Tage, dürfen die Sauen in Einzelständen gehalten werden. In diesem Fall hat der Einzelstand eine Mindestbreite von 65 cm und eine Mindestlänge von 190 cm (ab Innenkante Trog) aufzuweisen. Für Jungsauen kann der Einzelstand auf eine Breite von 60 cm und eine Länge von 170 cm verkleinert werden. - Haltung in Abferkelbuchten
- Abferkelsysteme ab 1. Jänner 2013
Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können und einschließlich der Liegenester für die Ferkel folgende Mindestflächen aufweisen: Bei einem Gewicht pro Saugferkel bis zu zehn Kilogramm vier Quadratmeter pro Sau; bei einem Gewicht pro Saugferkel über zehn Kilogramm fünf Quadratmeter pro Sau. Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z.B. Schutzstangen verfügen. Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen. - Abferkelsysteme ab 1. Jänner 2033
Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass sich Sauen und Jungsauen frei bewegen können und dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können. Die Abferkelbuchten müssen einschließlich der Liegenester für die Ferkel eine Mindestfläche von 5,50 Quadratmeter aufweisen. Davon muss mindestens die Hälfte dem Liegebereich von Sau und Ferkeln zugeordnet sein. Die Mindestbreite der Abferkelbucht muss 160 cm betragen. Bis zum Ende der kritischen Lebensphase der Saugferkel kann die Sau zum Schutz der Saugferkel vor Erdrücken fixiert werden, wobei die Abferkelstände sowohl in der Quer- als auch in der Längsrichtung auf die Körpergröße der Sauen bzw. Jungsauen einstellbar sein müssen. - Projekt über Abferkelbuchten
Bis 31.12.2017 ist vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Abferkelbuchten durchzuführen. Dieses Projekt hat alternative Verfahren zur Verbesserung sowie Adaptierung der bestehenden Abferkelbuchtsysteme im Sinne des Tierschutzes zu entwickeln. Insbesonders ist die Dauer der kritischen Lebensphase der Saugferkel zu untersuchen. Neue Mindestbestimmungen sind aufgrund des Projekts durch Anpassungen dieser Verordnung festzulegen.
- Abferkelsysteme ab 1. Jänner 2013
- Verpflichtende Gruppenhaltung
- Neuerungen in der Pferdehaltung
Pferden, die regelmäßig mehr als sechs Stunden pro Tag zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt werden, sind innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage mit freiem Auslauf zu gewähren. Weiters muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht des voll beladenen Gespannes bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet. - Neuerungen in der Ziegenhaltung
Ein zulässiger Eingriff im Sinne der Verordnung ist die Enthornung von Kitzen, die für die Haltung in einem überwiegend auf Milchproduktion ausgerichteten Betrieb bestimmt sind, bis zu einem Alter von vier Wochen bis 31.12.2015, wenn der Eingriff von einem Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird. - Inkrafttreten
Inkrafttreten großteils 1. Jänner 2013, teilweise 1. Jänner 2033
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