Verordnung Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus – erlassene Änderungen
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Diese "Gesetzliche Neuerung" beschreibt geplante oder bereits beschlossene Regelungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Sie gibt daher unter Umständen NICHT die aktuelle Rechtslage wieder!
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Die Verordnung für die die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus, wurde am 15. November 2010 im Bundesgesetzblatt II Nr. 351/2010 veröffentlicht.
Das Bundesgesetzblatt II Nr. 351/2010 findet sich auf den Seiten des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS).
Informationen zum Begriff "Bundesgesetzblatt" bzw. zum Begriff "Verordnung" finden sich auf USP.gv.at.
Inhalt der Verordnung
Die wesentlichen Eckpunkte dieser Verordnung lauten:
- Kontingente für Bundesländer
Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5.895 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt. Dieses verteilt sich folgendermaßen auf die Bundesländer:
Bundesland |
Anzahl Beschäftigungsbewilligungen |
Burgenland |
45 (davon 5 für Schaustellerbetriebe) |
Kärnten |
145 |
Niederösterreich |
110 (davon 25 für Schaustellerbetriebe) |
Oberösterreich |
210 (davon 10 für Schaustellerbetriebe) |
Salzburg |
1.870 |
Steiermark |
500 (davon 40 für Schaustellerbetriebe) |
Tirol |
2.480 |
Vorarlberg |
495 |
Wien |
40 (davon 20 für Schaustellerbetriebe) |
- Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen
Die Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal für 24 Wochen ausgestellt werden und nicht nach dem 15. Mai 2011 enden. - Bevorzugung bestimmter Ausländerinnen/bestimmter Ausländer
Staatsangehörige, die den Bestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a Ausländerbeschäftigungsgesetz, das sind Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republiken Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakischen Republik) sowie Asylwerberinnen/Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. - Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt mit 30. April 2011 außer Kraft. - Inkrafttreten
Inkrafttreten mit Kundmachung
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