Wertpapieraufsichtsgesetz u.a. – beschlossene Änderungen
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Diese "Gesetzliche Neuerung" beschreibt geplante oder bereits beschlossene Regelungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Sie gibt daher unter Umständen NICHT die aktuelle Rechtslage wieder!
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – beschlossene Änderungen
Um das Vertrauen der Anleger in die Integrität und Stabilität des gesamten Marktes zu fördern, wird das Berufsbild des Finanzdienstleistungsassistenten künftig strengeren Regelungen unterliegen. Das Bundesgesetz zur Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes u.a. wurde am 16. November 2011 im Bundesgesetzblatt I Nr. 99/2011 veröffentlicht.
Das Bundesgesetzblatt I Nr. 99/2011 findet sich auf den Seiten des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS).
Die zugrundeliegende Regierungsvorlage sowie deren Verlauf finden sich auf den Seiten des österreichischen Parlaments.
Informationen zum Begriff "Bundesgesetzblatt" finden sich auf USP.gv.at.
Inhalt des Gesetzes
Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes lauten:
- Finanzdienstleistungsassistenten werden Wertpapiervermittler
Die bisher als freies Gewerbe anzusehenden Tätigkeiten einer Finanzdienstleistungsassistentin/eines Finanzdienstleistungsassistenten werden dem neuen reglementierten Gewerbe "Wertpapiervermittler" zugeordnet. Wertpapiervermittlerinnen/Wertpapiervermittler dürfen für höchstens drei konzessionierte Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig werden. - Gewerbliche Vermögensberater
Auch gewerbliche Vermögensberaterinnen/gewerbliche Vermögensberater dürfen wertpapiervermittelnde Tätigkeiten nicht mehr als freies Gewerbe ausüben. Sie müssen für diese Tätigkeiten eine spezifische Befähigung nachweisen. - Schulung
Wertpapiervermittlerinnen/Wertpapiervermittler müssen (ebenso wie gewerbliche Vermögensberaterinnen/gewerbliche Vermögensberater, die wertpapiervermittelnde Tätigkeiten ausüben) alle drei Jahre wiederholende Schulungen nachweisen. Als Schulungen gelten mindestens 40 Stunden an einschlägigen Lehrgängen bei einer unabhängigen Ausbildungsinstitution. Finanzdienstleistungsassistentinnen/Finanzdienstleistungsassistenten, die ihre Tätigkeit bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits mindestens ein Jahr ausgeübt haben, haben bis zu zwei Jahre für eine Aufschulung Zeit, falls ihre Berechtigung nicht enden soll. - Beschränkung der Produktpalette
Wertpapiervermittlerinnen/Wertpapiervermittler dürfen ihre Dienstleistung höchstens für drei Unternehmen erbringen. Diese Beschränkung dient einer überschaubaren Produktpalette und wird dadurch die Beratungsqualität gewährleisten. - Offenlegung
Die Wertpapiervermittlerin/der Wertpapiervermittler müssen der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner (der Wertpapierkundin/dem Wertpapierkunden) deutlich offen legen, welches Unternehmen sie/er vertritt. - Haftpflichtversicherung
Gewerbliche Vermögensberaterinnen/gewerbliche Vermögensberater werden verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. - Register bei der Finanzmarktaufsicht (FMA)
Konzessionierte Unternehmen dürfen nur Wertpapiervermittlerinnen/ Wertpapiervermittler heranziehen, die in ein öffentliches Register eingetragen sind. Das öffentliche Register wird bei der FMA geführt und laufend aktualisiert. - Inkrafttreten
1. September 2012
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen