Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus – erlassene Änderungen
ACHTUNG: Sie befinden sich im Archiv "Gesetzliche Neuerungen"!
Diese "Gesetzliche Neuerung" beschreibt geplante oder bereits beschlossene Regelungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Sie gibt daher unter Umständen NICHT die aktuelle Rechtslage wieder!
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – erlassene Änderungen
Die befristete Beschäftigung einer beschränkten Anzahl von Ausländerinnen/Ausländern im Wintertourismus ist erlaubt. Die 337. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen/Ausländern im Wintertourismus wurde am 19. Oktober 2011 im Bundesgesetzblatt II Nr. 337/2011 veröffentlicht.
Das Bundesgesetzblatt II Nr. 337/2011 findet sich auf den Seiten des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS).
Informationen zum Begriff "Bundesgesetzblatt" bzw. zum Begriff "Verordnung" finden sich auf USP.gv.at.
Inhalt der Verordnung
Die wesentlichen Eckpunkte der Verordnung lauten:
- Kontingent für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften
Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 290 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt. Dieses Kontingent wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:- Kärnten: 20 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
- Niederösterreich: 15 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
- Salzburg: 100 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
- Steiermark: 20 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
- Tirol: 105 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
- Wien: 30 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
- Geltungsdauer
Im Rahmen der Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2012 enden. - Bevorzugte Erteilung
Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen und Asylwerberinnen/Asylwerber werden bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen bevorzugt. - Inkrafttreten
Inkrafttreten mit Kundmachung
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion