Standard- und Muster-Verordnung – erlassene Änderungen
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Diese "Gesetzliche Neuerung" beschreibt geplante oder bereits beschlossene Regelungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Sie gibt daher unter Umständen NICHT die aktuelle Rechtslage wieder!
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – erlassene Änderungen
Die Standardanwendung Videoüberwachung wird erweitert und neue, nicht meldepflichtige Standardanwendungen werden hinzugefügt. Die Verordnung, mit der die Standard- und Muster-Verordnung geändert wird, wurde am 18. September 2012 im Bundesgesetzblatt II Nr. 306/2012 veröffentlicht.
Das Bundesgesetzblatt II Nr. 306/2012 findet sich auf den Seiten des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS).
Informationen zum Begriff "Bundesgesetzblatt" bzw. zum Begriff "Verordnung" finden sich auf HELP.gv.at.
Inhalt der Verordnung
Die wesentlichen Eckpunkte der Verordnung lauten:
- Erweiterung der Standardanwendung Videoüberwachung
Folgende Bereiche gelten in der Datenanwendung "SA032 Videoüberwachung" als nicht meldepflichtige Standardanwendungen:- Verwaltungsgebäude öffentlicher Rechtsträger
Zweck der Datenanwendung: z.B. Verschlüsselte Videoüberwachung des Einganges samt Zutrittsbereich zu einem ausschließlich vom öffentlichen Rechtsträger mit Parteienverkehr als Auftraggeberin/Auftraggeber genutzten Verwaltungsgebäude, sowie von Amtskassen zum Zweck des Eigentumsschutzes und des Verantwortungsschutzes, der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens. - Rechenzentren
Zweck der Datenanwendung: z.B. Verschlüsselte Videoüberwachung von Rechenzentren (Serverräume sowie Systemkomponenten von Rechenzentren), die sich in speziell gesicherten Räumlichkeiten getrennt vom Bürobereich befinden, zum Zweck des Eigentumsschutzes und des Verantwortungsschutzes, der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens. - Parkgaragen und -plätze
Zweck der Datenanwendung: z.B. Verschlüsselte Videoüberwachung der von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber betriebenen Parkgaragen und -plätze (insbesondere des Einganges und des Zutrittsbereiches, der Kassen und Automaten, der Stiegenhäuser sowie der Parkdecks) zum Zweck des Eigentumsschutzes und des Verantwortungsschutzes, der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens.
- Verwaltungsgebäude öffentlicher Rechtsträger
- Datenübermittlung im Konzern als neue Standardanwendung
Die Datenanwendung "SA033 Übermittlung im Konzern" gilt als nicht meldepflichtige Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs 2 Z 6 Datenschutzgesetz für die folgenden Bereiche:- Konzernweite Kontakt- und Termindatenbank
Zweck der Datenanwendung: z.B. Verarbeitung von Daten der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Auftraggeberin/des Auftraggebers, eines österreichischen Konzernunternehmens, zur Führung einer Kontaktdatenbank, Übermittlung dieser Daten an andere Konzernunternehmen weltweit sowie Führung einer konzernweiten Termindatenbank. - Karrieredatenbank
Zweck der Datenanwendung: z.B. Verwaltung der freiwilligen Teilnahme (Zustimmung) der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an Karriereprogrammen von nationalen und internationalen Konzernen, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten. - Verwaltung von Bonus- und Beteiligungsprogrammen eines Konzerns
Zweck der Datenanwendung: z.B. Verwaltung von konzernweiten Programmen zur Gewährung von Bonuszahlungen sowie Verwaltung von Beteiligungen (Stock-Options) für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Auftraggeberin/des Auftraggebers, die diese als Teil ihrer Bezahlung oder durch spezielle Beteiligungsprogramme für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erwerben, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten. - Technische Unterstützung
Zweck der Datenanwendung: z.B. Führung von Helpdesk- und Wartungsdiensten zur technischen Unterstützung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Auftraggeberin/des Auftraggebers, eines österreichischen Konzernunternehmens, durch andere Konzernunternehmen oder externe Unternehmen, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.
- Konzernweite Kontakt- und Termindatenbank
- Unterstützungsbekunden einer Europäischen Bürgerinitiative als neue Standardanwendung
Die Datenanwendung "SA034 Unterstützungsbekundungen einer Europäischen Bürgerinitiative" gilt als nicht meldepflichtige Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs 2 Z 6 Datenschutzgesetz. Zweck der Datenanwendung ist die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative, die Übermittlung der gesammelten Unterstützungsbekundungen an die zuständige Behörde und die Prüfung der Unterstützungsbekundungen durch die Bundeswahlbehörde, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten. - Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums als neue Standardanwendung
Die Datenanwendung "SA035 Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums" gilt als nicht meldepflichtige Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs 2 Z 6 Datenschutzgesetz. Zweck der Datenanwendung: z.B. Übermittlungen im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interface) an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) nach den Bestimmungen des Medienkooperations- und – förderungs-Transparenzgesetzes. - Inkrafttreten
Inkrafttreten mit Kundmachung
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion