Innere Verwaltung
Vereine
Ab 1. Jänner 2011
Bestimmte Änderungen im zentralen Vereinsregister können künftig von befugten Vereinsmitgliedern vorgenommen und die Behörden dadurch entlastet werden. Um diese Funktion nutzen zu können, ist eine Bürgerkarte erforderlich.
Zivildienst
Ab 1. Jänner 2011
Eine freiwillige Verlängerung des Zivildienstes um drei Monate ist nicht mehr möglich.
Niederlassung und Aufenthalt
Ab 1. Jänner 2011
Fremde dürfen sich bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf Leistungen der Öffentlichen Hand berufen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entsteht. Für die Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt einer Fremden/eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist jene finanzielle Situation der Fremden/des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug der Fremden/des Fremden nach Österreich darstellt. Daraus folgt, dass Fremde bei Erstantragsstellung nachweislich im Stande sein müssen, ihren Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand berufen dürfen.
EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger sind zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Nunmehr liegt bei diesem Personenkreis auch dann kein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr vor, wenn die EWR-Bürgerin/der EWR-Bürger während des Aufenthalts Ausgleichzulagenleistungen in Anspruch nimmt.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion