Justiz
Amtstage
Ab 1. Jänner 2011
An Amtstagen ist weiterhin die mündliche Antragstellung sowie die mündliche Einbringung von Klagen (inklusive Mahnklagen) bei den Gerichten möglich. Erhalten bleibt auch die Möglichkeit des protokollarischen Anbringens im Außerstreit- und im Exekutionsverfahren. Ebenfalls ist es weiterhin möglich, einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe mündlich zu Protokoll zu geben. Die Möglichkeit des protokollarischen Anbringens in Strafsachen entfällt jedoch.
Ab 1. Mai 2011
Berufungen und Rekurse können nicht mehr zu Protokoll geben werden.
Verhandlungsfreie Zeit
Ab 1. Jänner 2011
Die verhandlungsfreie Zeit ("Gerichtsferien") entfällt. Auch in der Zeit vom 15. Juli bis zum 25. August und vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner (bisher verhandlungsfreie Zeit) werden in Zivilprozessverfahren künftig Verhandlungen stattfinden. Der Fristenlauf ist in dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr gehemmt, Ausnahmen bestehen für Rechtsmittel gegen Beschlüsse und Urteile erster und zweiter Instanz. Im Interesse der Parteien bzw. der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte muss bei Tagsatzungen aber auf rechtzeitig bekannt gegebene Urlaube zwischen dem 15. Juli und dem 17. August bzw. dem 24. Dezember und dem 6. Jänner zwingend Rücksicht genommen werden.
Beleidigende und sinnlose Schriftsätze
Ab 1. Mai 2011
Schriftsätze, die beleidigende Äußerungen gegenüber dem Gericht, Parteien, Zeuginnen/Zeugen, Sachverständigen und anderen am Verfahren teilnehmenden Personen enthalten, müssen vom Gericht nicht mehr behandelt werden, wenn die Partei nicht bereit ist, die Beleidigungen zu unterlassen. Weiterhin ist die Verhängung einer Ordnungsstrafe möglich.
Gerichtspraxis
Ab 1. Juli 2011
Die Gerichtpraxis ("Gerichtsjahr") ist von derzeit neun auf fünf Monate verkürzt, damit verbunden ist auch eine Verminderung des Ausbildungsbeitrages von bisher 1.274,2 Euro auf nunmehr 1.035 Euro pro Monat. Die Ausbildung muss jedoch auch weiterhin jedenfalls beim Landes- und beim Bezirksgericht erfolgen.
Suchtkranke Menschen
Ab 1. Jänner 2011
Es erfolgt eine Flexibilisierung der Therapieangebote, wobei dem Trend von der Langzeit- zur Kurzzeittherapie gefolgt wird. Die Dauer einer stationären Aufnahme ist allgemein auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt werden.
Grundbuch
Ab 1. Jänner 2011
Die Gebühren für Eintragungen ins Grundbuch erhöhen sich von 1 auf 1,1 Prozent.
Ab 1. Oktober 2011
Achtung
Terminverschiebung auf 7. Mai 2012 beschlossen!
Für Gebühren für Abfragen aus dem Grundbuch werden " Flat-Rates" (" Flat Fees") eingehoben: für eine Vollabfrage wird eine Gebühr von 3 Euro eingehoben, für diverse eingeschränkte Abfragen eine Gebühr von 1,5 Euro und für Abfragen aus der Urkundensammlung eine Gebühr von 0,9 Euro.
Firmenbuch
Ab 1. Jänner 2011
Die Gebühren für Eintragungen ins Firmenbuch werden herabgesetzt.
Ab 1. April 2011
Für Gebühren für Abfragen aus dem Firmenbuch werden um 25,3 Prozent erhöht, alle Abfragen müssen einzeln bezahlt werden.
Elektronischer Rechtsverkehr
Ab 1. Oktober 2011
Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren, die elektronisch eingebracht werden dürfen, müssen, so wie bereits von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und Notarinnen/Notaren, auch von Banken und Versicherungen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebracht werden.
Privatstiftungen
Ab 1. April 2011
Für Privatstiftungen besteht eine Offenlegungspflicht für den Fall, dass die Begünstigte/der Begünstigte einer Privatstiftung nicht in der Stiftungs(zusatz)urkunde bezeichnet ist. In diesem Fall ist der Stiftungsvorstand verpflichtet, die Begünstigten dem Finanzamt über FinanzOnline bekanntzugeben. Außerdem ist künftig die Einflussmöglichkeiten von Begünstigten begrenzt. Werden Begünstigte einer Stiftung verschwiegen, droht für jeden Einzelfall künftig eine Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro.
Rechtsvertreterinnen/Rechtsvertreter und Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten von Begünstigten dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. Die Abberufung eines Stiftungsvorstands bedarf besonderer Mehrheiten bzw. Einstimmigkeit.
Jahresabschluss
Ab 1. Jänner 2011
Bei nicht fristgerechter Vorlage von Jahresabschlüssen ist die Einleitung eines Zwangsstrafenverfahrens möglich und muss mit einer Strafe von 700 Euro bis 3.600 Euro gerechnet werden. Ist jemand nach zwei Monaten immer noch säumig, wird eine weitere Strafzahlung fällig, wobei Organe mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften höhere Strafen zu leisten haben. Begründete Einsprüche seitens der Unternehmen gegen Zwangsstrafverfügungen sind innerhalb von 14 Tagen möglich.
Geldstrafen
Ab 1. Jänner 2011
Geldstrafen können im Strafverfahren nicht mehr zur Gänze, sondern höchstens bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden.
Fahrlässige Körperverletzung
Ab 1. Jänner 2011
Die Straflosigkeitsgrenze bei fahrlässiger Körperverletzung beträgt statt bisher drei Tage nunmehr vierzehn Tage. Demnach kommt es zu keiner strafrechtlichen Verfolgung der Täterin/des Täters, wenn das Opfer nicht länger als vierzehn Tage an seiner Gesundheit geschädigt oder berufsunfähig ist. Keine Straffreiheit gibt es bei schwerem Verschulden.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion