EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Achtung
Diese "Gesetzliche Neuerung" beschreibt geplante oder bereits beschlossene Regelungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Sie gibt daher unter Umständen nicht die aktuelle Rechtslage wieder.
Allgemeines
Ab 1. Mai 2010 gilt in allen Mitgliedstaaten der EU die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit samt Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009.
Inhalt der EU-Verordnung
Die wesentlichen Eckpunkte dieser EU-Verordnung lauten:
- Vereinfachung und Klarstellung
Die bisher maßgebliche Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird in weiten Bereichen abgelöst, bleibt aber in bestimmten Teilen (z.B. Regelungen für Drittstaatsangehörige) weiterhin anwendbar. Zur Erreichung des Ziels des freien Personenverkehrs werden die bisher geltenden Vorschriften ersetzt und dabei gleichzeitig aktualisiert und vereinfacht. - Verstärkte Zusammenarbeit
Die in den EU-Mitgliedstaaten für die soziale Sicherheit zuständigen Verwaltungen werden zu verstärkter Zusammenarbeit verpflichtet. - Verdoppelung der Entsendedauer
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die im Auftrag ihrer Arbeitgeberin/ihres Arbeitgebers in einen anderen EU-Mitgliedstaat wechseln, können nun 24 Monate (statt bisher zwölf Monate) im Sozialversicherungssystem des eigenen Landes verbleiben.Auch Personen, die in einem Auch weiterhin besteht für die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, längere Entsendedauern miteinander zu vereinbaren. EU-Mitgliedstaat einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderenHINWEIS
EU-Mitgliedstaat ausüben, können nun 24 Monate (statt bisher zwölf Monate) im Sozialversicherungssystem des eigenen Landes verbleiben.
- Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates bei Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten
Bei einer in mehreren EU-Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sind die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Wohnsitzstaates nur dann anzuwenden, wenn die Person im Wohnsitzstaat einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder für mehrere Unternehmen tätig ist, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben.
Bei einer in mehreren EU-Mitgliedstaaten ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Wohnsitzstaates nur dann anzuwenden, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion