Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:
Lkw-Fahrverbotskalender 2019
Die Fahrverbote für Lastkraftwagen (Lkw) im Jahr 2019 wurden erlassen.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 12. April 2019
- Inkrafttreten: 13. April 2019
Hauptgesichtspunkte
Fahrverbote für Lastkraftwagen
Generell dürfen – schon bisher – folgende Kfz an Samstagen von 15:00 bis 24:00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 bis 22:00 Uhr nicht fahren (darüber hinaus bestehen noch weitere Fahrverbote):
- Lkw mit Anhängern, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt
- Lkw, Sattelkraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
Dieses generelle Fahrverbot wird nun zu bestimmten Zeiten auf bestimmten Straßen ausgedehnt.
Für Lkw oder Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie für Lkw mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, gelten folgende Fahrverbote:
Tag | Uhrzeit | Betroffene Straßen | Zusätzliche Information |
---|---|---|---|
Freitag, 19. April 2019 | 00:00 bis 22:00 Uhr | Inntalautobahn A 12 | Ziel der Fahrt liegt in Deutschland oder wird über Deutschland erreicht |
Freitag, 19. April 2019 | 00:00 bis 22:00 Uhr | Brennerautobahn A 13 | Ziel der Fahrt liegt in Deutschland oder wird über Deutschland erreicht |
Freitag, 19. April 2019 |
16:00 bis 22:00 Uhr | Inntalautobahn A 12 | Ziel der Fahrt liegt in Italien oder wird über Italien erreicht |
Freitag, 19. April 2019 | 16:00 bis 22:00 Uhr | Brennerautobahn A 13 | Ziel der Fahrt liegt in Italien oder wird über Italien erreicht |
Samstag, 20. April 2019 |
11:00 bis 15:00 Uhr | Inntalautobahn A 12 | Ziel der Fahrt liegt in Italien oder wird über Italien erreicht |
Samstag, 20. April 2019 | 11:00 bis 15:00 Uhr | Brennerautobahn A 13 | Ziel der Fahrt liegt in Italien oder wird über Italien erreicht |
Donnerstag, 25. April 2019 | 11:00 bis 22:00 Uhr | Inntalautobahn A 12 | Ziel der Fahrt liegt in Italien oder wird über Italien erreicht |
Donnerstag, 25. April 2019 | 11:00 bis 22:00 Uhr | Brennerautobahn A 13 | Ziel der Fahrt liegt in Italien oder wird über Italien erreicht |
alle Samstage vom 6. Juli 2019 bis einschließlich 31. August 2019 | 07:00 bis 15:00 Uhr | Inntalautobahn A 12 | Ziel der Fahrt liegt in Italien oder wird über Italien erreicht |
alle Samstage vom 6. Juli 2019 bis einschließlich 31. August 2019 | 07:00 bis 15:00 Uhr | Brennerautobahn A 13 | Ziel der Fahrt liegt in Italien oder wird über Italien erreicht |
alle Samstage vom 6. Juli 2019 bis einschließlich 31. August 2019 | 08:00 bis 15:00 Uhr | Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen | Ausgenommen sind Fahrten mit Leerfahrzeugen bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz der Lenkerin/des Lenkers, Firmensitz etc. |
alle Samstage vom 6. Juli 2019 bis einschließlich 31. August 2019 | 08:00 bis 15:00 Uhr | Ennstalstraße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500 außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen | Ausgenommen sind Fahrten mit Leerfahrzeugen bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz der Lenkerin/des Lenkers, Firmensitz etc. |
alle Samstage vom 6. Juli 2019 bis einschließlich 31. August 2019 | 08:00 bis 15:00 Uhr | Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen | Ausgenommen sind Fahrten mit Leerfahrzeugen bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz der Lenkerin/des Lenkers, Firmensitz etc. |
alle Samstage vom 6. Juli 2019 bis einschließlich 31. August 2019 | 08:00 bis 15:00 Uhr | Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen | Ausgenommen sind Fahrten mit Leerfahrzeugen bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz der Lenkerin/des Lenkers, Firmensitz etc. |
alle Samstage vom 6. Juli 2019 bis einschließlich 31. August 2019 | 08:00 bis 15:00 Uhr | Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen | Ausgenommen sind Fahrten mit Leerfahrzeugen bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz der Lenkerin/des Lenkers, Firmensitz etc. |
alle Samstage vom 29. Juni 2019 bis einschließlich 31. August 2019 | 08:00 bis 15:00 Uhr | Ost Autobahn A 4 (vom Knoten Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen) | Ausgenommen sind Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg; ebenfalls ausgenommen sind Fahrten mit Leerfahrzeugen bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz der Lenkerin/des Lenkers, Firmensitz etc. |
alle Samstage vom 6. Juli 2019 bis 31. August 2019 | 07:00 bis 15:00 Uhr | Inntalautobahn A 12 | Ziel der Fahrt liegt in Deutschland oder wird über Deutschland erreicht |
alle Samstage vom 6. Juli 2019 bis 31. August 2019 | 07:00 bis 15:00 Uhr | Brennerautobahn A 13 | Ziel der Fahrt liegt in Deutschland oder wird über Deutschland erreicht |
Donnerstag, 3. Oktober 2019 |
00:00 bis 22:00 Uhr | Inntalautobahn A 12 | Ziel der Fahrt liegt in Deutschland oder wird über Deutschland erreicht |
Donnerstag, 3. Oktober 2019 |
00:00 bis 22:00 Uhr | Brennerautobahn A 13 | Ziel der Fahrt liegt in Deutschland oder wird über Deutschland erreicht |
Ausnahmen von den oben genannten Fahrverboten
- Fahrten zu folgenden Zwecken sind von den genannten Fahrverboten ausgenommen:
- Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh
- Beförderung von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken
- Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten
- Unaufschiebbare Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen
- Reparaturen an Kühlanlagen
- Abschleppdienst
- Pannenhilfe
- Einsätze bei Katastrophenfällen
- Medizinische Versorgung
- Einsätze von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in dessen Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
- Straßen- oder Bahnbau
- Einsätze von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- Einsätze der Feuerwehr
- Einsätze der Müllabfuhr
- Entsorgung von Abfällen und Betrieb von Kläranlagen
- Einsätze von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers
- mit Fahrzeugen nach Schaustellerart
- mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung
- Transporte von frischem Obst, Gemüse, Milchprodukten, Eiern, Fleisch, Fisch, Back- und Konditorwaren, Kräutern, etc. inklusive Frachtbrief bzw. Ladeliste
- Unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen
- Hilfstransporte anerkannter Organisationen
- Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen oder Militärflugplätzen, die für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen
- Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße, wenn dies durch ein bestimmtes, mitzuführendes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) nachgewiesen werden kann.
Weiterführende Links
Bundesgesetzblatt II Nr. 95/2019 (Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion