Betriebsanlagen
Aktuelle Informationen über Betriebsanlagen, Genehmigungspflicht, ordentliches und vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage etc.
Information für Einsteiger
Genehmigungspflicht
Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde (Betriebsanlagengenehmigung) errichtet und betrieben werden. Dies betrifft alle Anlagen, die wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte im § 74 Abs 2 GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (z.B. Gesundheits-, Kunden- und Nachbarschutz) zu beeinträchtigen.
Die Genehmigungspflicht betrifft sowohl die Errichtung (Neubau) einer gewerblichen Betriebsanlage als auch Änderungen bereits bestehender Betriebsanlagen.
Eine Betriebsanlagengenehmigung ist nicht notwendig, wenn von der Betriebsanlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzinteressen der GewO 1994 ausgehen können (dies ist in der Regel beispielsweise bei reinen Bürobetrieben der Fall).
Ist eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, muss das Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Prinzipiell muss der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenehmigung, vor Errichtung der Anlage (Baubeginn) vorliegen.
Hinweis
Die Betriebsanlagengenehmigung und die Gewerbeanmeldung sind zwei voneinander unabhängige Verfahren. Daher kann die Gewerbeanmeldung auch dann vorgenommen werden, wenn eine unter Umständen erforderliche Betriebsanlagengenehmigung noch nicht eingeholt wurde.
Gewerbliche Betriebsanlagen
Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Beispiele für Betriebsanlagen sind:
- Werkstätten
- Verkaufslokale
- Gasthäuser
- Hotels
- Garagen
- Abstellplätze
Die Standortwahl und die Standortplanung der Betriebsanlage sind abhängig von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sowie von der Art des Betriebes. Zudem sind bei der Wahl des Standortes zu beachten:
- Grundstückskosten
- Verkehrslage (Zufahrt, Parkplätze, Lademöglichkeiten)
- Öffentliche Ver- und Entsorgungsleistungen (Strom, Gas, Wasser, Kanal, Telefon)
- Verfügbarkeit von Arbeitskräften
- Nähe zu Rohstoffen
- Entfernung zu Lieferantinnen/Lieferanten und Kundinnen/Kunden
Für Handels- und Dienstleistungsunternehmen sind bei der Wahl des Standortes folgende Überlegungen wichtig:
- Erreichbarkeit für Kundinnen/Kunden (Verkehrslage, Parkplätze)
- Kaufkraft und Kaufgewohnheiten (Einzugsgebiet)
- Wettbewerbslage (Anzahl der Konkurrenzbetriebe in näherer Umgebung)
Rechtsgrundlagen
- § 74 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft