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Übertragung − Einzelunternehmen

Allgemeine Informationen

Mit Zustimmung der bisherigen Geschäftsinhaberin/des bisherigen Geschäftsinhabers oder ihrer Erbinnen/seiner Erben kann die Firma eines erworbenen Handelsgeschäftes mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes (z.B. Nachfolger) geführt werden.

Betroffene Unternehmen

Betroffen sind im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen, die übertragen wurden.

Zuständige Stelle

Das Landesgericht (BMJ), in dessen Sprengel die Unternehmerin/der Unternehmer ihren/seinen Sitz (Ort der Niederlassung) hat

Verfahrensablauf

Antragstellung

Der Antrag auf Eintragung der neuen Alleininhaberin/des neuen Alleininhabers in das Firmenbuch (Anmeldung) ist beim zuständigen Firmenbuchgericht einzubringen. Der Antrag muss mit der Unterschrift der neuen und der ehemaligen Inhaberin/des neuen und des ehemaligen Inhabers in beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell) eingebracht werden.

Hinweis

Die ausdrückliche Zustimmung der ehemaligen Geschäftsinhaberin/des ehemaligen Geschäftsinhabers bzw. von deren Erbinnen/dessen Erben zur Fortführung der Firma muss, falls diese gewährt wird, in dem Antragsgesuch enthalten sein.

Mindestinhalt des Antrags

  • Beantragung der Löschung der ehemaligen Inhaberin/des ehemaligen Inhabers
  • Firma (Firmenwortlaut)
  • Angabe, ob die bisherige Firma fortgeführt wird
  • Vor- und Zuname(n) und Geburtsdatum der neuen Inhaberin/des neuen Inhabers

Erforderliche Unterlagen

Musterfirmazeichnung (für vertretungsbefugte Gesellschafterinnen/vertretungsbefugte Gesellschafter) in öffentlich beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell)

Kosten

  • Eingabengebühr: 19 Euro bzw. 38 Euro, wenn die Einbringung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr erfolgt
  • Für die Eintragung der neuen Inhaberin/des neuen Inhabers: 31 Euro
  • Für die Eintragung der Firma (wenn sich der Firmenwortlaut ändert): 9,40 Euro

Hinzu kommen die Kosten für die Beglaubigung der Unterschrift.

Zusätzliche Informationen

Ist das zu übernehmende Unternehmen in das Firmenbuch eingetragen, kann der Firmenname unverändert weitergeführt werden (ist aber nicht zwingend). Ist ein Unternehmen nicht ins Firmenbuch eingetragen, so darf die Übernehmerin/der Übernehmer die bisherige Geschäftsbezeichnung zwar behalten, sie/er muss jedoch unter ihrem/seinem eigenen Vor- und Zunamen rechtsgeschäftlich auftreten. Die Fortführung eines nicht protokollierten Unternehmens unter dem bürgerlichen Namen der Veräußererin/des Veräußerers ist nicht zulässig.

Tipp

Es ist zu empfehlen, grundsätzlich die Unterstützung durch eine Notarin/einen Notar ( ÖNK) oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt ( ÖRAK) bei der Eintragung der Firma in das Firmenbuch in Anspruch zu nehmen.

Nähere Informationen zur Grunderwerbsteuer bei einer Unternehmensübertragung finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz