Übertragung – Kapitalgesellschaft
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss die neue Gesellschafterin/der neue Gesellschafter in das Firmenbuch eingetragen werden.
Aktiengesellschaft (AG)
Bei einer Aktiengesellschaft (AG) können die Gesellschaftsanteile, also die Aktien, einfacher übertragen werden als bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Im Firmenbuch wird bei der Gründung lediglich die Art der ausgegebenen Aktien (z.B. Nennbetrags- oder Stückaktien) eingetragen, nicht jedoch deren Inhaberinnen/Inhaber. Eine Ausnahme stellen allerdings jene Aktiengesellschaften dar, die nur eine einzige Aktionärin/einen einzigen Aktionär haben: Bei diesen "Einpersonen-Gesellschaften" ist die einzige Aktionärin/der einzige Aktionär in das Firmenbuch einzutragen.
Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften müssen Namensaktien ausgeben. Mit Namensaktien ist die Verpflichtung zur Führung eines Aktienbuchs verbunden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur diejenige/derjenige als Aktionärin/Aktionär, die/der im Aktienbuch eingetragen ist.
Börsennotierten Gesellschaften und Gesellschaften, deren Aktien erstmals zum Handel an einer Börse zugelassen werden sollen, kommt weiterhin ein Wahlrecht zwischen Inhaberaktien und Namensaktien zu. Inhaberaktien müssen in einer Sammelurkunde verbrieft werden.
Hinweis
Nähere Informationen zur Grunderwerbsteuer bei einer Unternehmensübertragung finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Betroffene Unternehmen
Zuständige Stelle
Das Landesgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat
- in Wien: das Handelsgericht Wien (→BMJ)
- in Graz: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→BMJ)
Verfahrensablauf
GmbH:
Antragstellung
Der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch (Anmeldung) hat durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer beim zuständigen Firmenbuchgericht zu erfolgen. Dieser ist schriftlich einzubringen und von den Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern in vertretungsbefugter Anzahl zu fertigen.
Wenn jedoch nicht nur die Gesellschaftsanteile übertragen wurden, sondern z.B. auch eine neue Geschäftsführerin/ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde, ist die Anmeldung beim Firmenbuch von der neuen Geschäftsführerin/vom neuen Geschäftsführer beglaubigt zu unterfertigen. Zusätzlich sind nachstehende Urkunden vorzulegen:
- Gesellschafterbeschluss über die Bestellung der neuen Geschäftsführerin/des neuen Geschäftsführers (beglaubigte Unterschriften der Gesellschafterinnen/Gesellschafter)
- Musterfirmazeichnungen der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers in beglaubigter Form
Mindestinhalt des Antrags
- Firma
- Rechtsform
- Geschäftszweig
- Datum der Neufassung des Gesellschaftsvertrags
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum der neuen Gesellschafterinnen/Gesellschafter und die Höhe der von ihnen übernommenen und geleisteten Einlagen
Hinweis
Ein notarielles Generalversammlungsprotokoll für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist notwendig, wenn die vormalige Gesellschafterin/der vormalige Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag angeführt war (und die neue Gesellschafterin/der neue Gesellschafter daher in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden soll) oder der Gesellschaftsvertrag anlässlich der Übertragung anderweitig geändert wird. Dieses Generalversammlungsprotokoll muss gemeinsam mit der Neufassung des Gesellschaftsvertrags in Notariatsaktform beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Die Anmeldung muss von allen Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern notariell beglaubigt unterfertigt sein.
AG:
Nähere Informationen erteilt Ihnen eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt, eine Steuerberaterin/ein Steuerberater oder eine Wirtschaftstreuhänderin/ein Wirtschaftstreuhänder.
Kosten
GmbH:
- Eingabengebühr: 36 Euro bzw. 55 Euro, wenn die Einbringung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgt
- Für die Eintragung der Firma (wenn sich der Firmenwortlaut ändert): 9,40 Euro
- Für die Eintragung des neuen Gesellschaftsvertrags: 114 Euro
- Für jede neue Geschäftsführerin/jeden neuen Geschäftsführer: 31 Euro
- Für jede neue Gesellschafterin/jeden neuen Gesellschafter: 22 Euro
- Für jedes neue Aufsichtsratsmitglied: 54 Euro
Hinzukommen die Kosten für die Beglaubigung der Unterschrift.
AG:
Eingabengebühr: 162 Euro bzw. 181 Euro, wenn die Einbringung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgt.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Suche Notarin/ Notar (→ ÖNK)
- Suche Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (→ ÖRAK)
- Suche Wirtschaftsprüferin/Wirschaftsprüfer (→ KSW)
Rechtsgrundlagen
Firmenbuchgesetz (FBG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz