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Übertragung − Personengesellschaft

Allgemeine Informationen

Ein Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft muss von allen bisherigen, ausscheidenden und neuen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern bzw. von allen Kommanditistinnen/Kommanditisten mittels beglaubigter Eingabe beim Firmenbuch angemeldet werden.

Betroffene Unternehmen

Zuständige Stelle

Das Landesgericht ( BMJ), in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat

Grundsätzlich ist es ausreichend, eine Musterfirmazeichnung aller persönlich haftenden Gesellschafterinnen/Gesellschafter in beglaubigter Form anzuschließen und sich auf den – auch mündlich – abgeschlossenen Vertrag zu berufen. Die Zustimmung zur Fortführung der Firma ist dann vorzulegen, wenn die Namensgeberin/der Namensgeber ausscheidet.

Die Vorlage eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags ist nicht erforderlich.

Kosten

Hinzu kommen die Kosten für die Beglaubigung der Unterschrift.

Zur Regelung des Verhältnisses der alten und neuen Gesellschafterinnen/Gesellschafter im Innenverhältnis ist der Abschluss eines schriftlichen Übertragungsvertrags jedoch unbedingt anzuraten.

Zusätzliche Informationen

Wird mit der Übernahme des Unternehmens die Rechtsform geändert, muss die neue Rechtsform mit einem Rechtsformzusatz ausgewiesen werden (§ 19 UGB).

Beispiel

Eine Offene Gesellschaft wird zu einer Kommanditgesellschaft. Oder: In einer Offenen Gesellschaft bzw. in einer Kommanditgesellschaft haftet aufgrund eines Gesellschafterwechsels keine natürliche Person mehr unbeschränkt. In beiden Fällen muss die neue Rechtsform mit einem Rechtsformzusatz ausgewiesen werden. Nähere Informationen zur Grunderwerbsteuer bei einer Unternehmensübertragung finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz