Übertragung − Personengesellschaft
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ein Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft muss von allen bisherigen, ausscheidenden und neuen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern bzw. von allen Kommanditistinnen/Kommanditisten mittels beglaubigter Eingabe beim Firmenbuch angemeldet werden.
Betroffene Unternehmen
- Offene Gesellschaften (OG)
- Kommanditgesellschaften (KG)
Zuständige Stelle
Das Landesgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat
- in Wien: das Handelsgericht Wien (→BMJ)
- in Graz: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→BMJ)
Grundsätzlich ist es ausreichend, eine Musterfirmazeichnung aller persönlich haftenden Gesellschafterinnen/Gesellschafter in beglaubigter Form anzuschließen und sich auf den – auch mündlich – abgeschlossenen Vertrag zu berufen. Die Zustimmung zur Fortführung der Firma ist dann vorzulegen, wenn die Namensgeberin/der Namensgeber ausscheidet.
Die Vorlage eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags ist nicht erforderlich.
Kosten
- Eingabengebühr: 36 Euro bzw. 55 Euro, wenn die Einbringung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgt
- Für die Eintragung der Firma (wenn sich der Firmenwortlaut ändert): 9,40 Euro
- Für jede neue persönlich haftende Gesellschafterin/jeden neuen persönlich haftenden Gesellschafter: 45 Euro
- Für jede neue Kommanditistin/jeden neuen Kommanditisten: 31 Euro
Hinzu kommen die Kosten für die Beglaubigung der Unterschrift.
Zur Regelung des Verhältnisses der alten und neuen Gesellschafterinnen/Gesellschafter im Innenverhältnis ist der Abschluss eines schriftlichen Übertragungsvertrags jedoch unbedingt anzuraten.
Zusätzliche Informationen
Wird mit der Übernahme des Unternehmens die Rechtsform geändert, muss die neue Rechtsform mit einem Rechtsformzusatz ausgewiesen werden (§ 19 UGB).
Beispiel
Eine Offene Gesellschaft wird zu einer Kommanditgesellschaft. Oder: In einer Offenen Gesellschaft bzw. in einer Kommanditgesellschaft haftet aufgrund eines Gesellschafterwechsels keine natürliche Person mehr unbeschränkt. In beiden Fällen muss die neue Rechtsform mit einem Rechtsformzusatz ausgewiesen werden. Nähere Informationen zur Grunderwerbsteuer bei einer Unternehmensübertragung finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- Firmenbuchgesetz (FBG)
- Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz