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Gesellschaftsformen

Allgemeine Informationen zu den Gesellschaftsformen 

Information für Einsteiger

Wollen mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen führen, gründen sie dazu meist eine Gesellschaft. Welche Gesellschaftsform im konkreten Fall am besten geeignet ist, hängt von vielen Faktoren ab, wie z.B. von der Größe und vom Kapitalbedarf des Unternehmens, von der beabsichtigten Form der Beteiligung der Gesellschafterinnen/Gesellschafter (aktive Mitarbeit oder bloße Kapitalaufbringung), von der gewünschten Haftungsart (beschränkt oder unbeschränkt) und von steuerrechtlichen Erwägungen.

Eine Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschafterinnen/Gesellschaftern, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen und dafür einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Dabei besteht die Wahlmöglichkeit eine "Kommanditgesellschaft" (KG), eine "Offene Gesellschaft" (OG), eine "GmbH & Co KG" oder eine "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GesbR) zu gründen. Diese entstehen, mit Ausnahme der GesbR, in weiterer Folge erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. 

Eine Kapitalgesellschaft ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dabei besteht die Wahlmöglichkeit, eine "Aktiengesellschaft" (AG) oder eine "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (GmbH) zu gründen. Diese entstehen in weiterer Folge erst mit der Eintragung in das Firmenbuch.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Sozialversicherungsrecht

In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen (FSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen können.

Steuerrecht

Aus steuerlicher Sicht ist festzuhalten, dass die Einkommensteuer (ESt) alle natürlichen Personen betrifft, wohingegen die Körperschaftsteuer (KSt) die Ertragsteuer der juristischen Personen darstellt. 

Bei Personengesellschaften ist das Durchgriffs- bzw. Transparenzprinzip vorherrschend, d.h. es wird nicht die Gesellschaft als solche besteuert, sondern es wird der Gewinn auf Ebene der Gesellschaft nur festgestellt und es erfolgt eine direkte Gewinn- bzw. Verlustzurechnung und Besteuerung bei der Gesellschafterin/beim Gesellschafter. Der Gewinnanteil unterliegt der ESt (wenn die Gesellschafterin/der Gesellschafter eine natürliche Person ist). Personengesellschaften, die betriebliche Einkünfte erzielen, werden im Steuerrecht als Mitunternehmerschaften bezeichnet. 

Hingegen ist für Kapitalgesellschaften das Trennungsprinzip maßgebend, wonach die Gewinn- bzw. Verlustermittlung bei der Gesellschaft selbst erfolgt. Die Gesellschaft selbst unterliegt der KSt. Der Gesellschafterin/dem Gesellschafter werden lediglich ausgeschüttete Gewinne zugerechnet und dort mit der Kapitalertragsteuer (KESt), einer Erhebungsform der Einkommensteuer, besteuert. Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist die Körperschaftsteuer nicht als progressiv gestaffelter Tarif ausgestaltet, sondern als linearer Tarif von 25 Prozent (im Jahr 2023: 24 Prozent, ab dem Jahr 2024: 23 Prozent). Sie wird jedoch vom Einkommen berechnet, das nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen ermittelt wird, wobei bei Kapitalgesellschaften alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden. Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gibt es eine Mindeststeuer.

Hinweis

Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftliche Vertreterin/organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (z.B. Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer GmbH) sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstlerin/Künstler, Schriftstellerin/Schriftsteller, Wissenschaftlerin/Wissenschaftler, Sportlerin/Sportler und Vortragende/Vortragender.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 10. Juni 2022
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • Bundesministerium für Finanzen

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