Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
Allgemeines
Eine GesbR entsteht durch den vertraglichen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die mit ihrer Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck verfolgen, sofern die Gesellschafterinnen/Gesellschafter dafür keine andere Gesellschaftsform wählen. Sie kann für jeden erlaubten Zweck gegründet werden und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.
Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formfrei, also auch mündlich oder konkludent geschlossen werden. Es ist aber empfehlenswert, den Gesellschaftsvertrag schriftlich zu verfassen. Die meisten gesetzlichen Bestimmungen sind dispositiv. Das bedeutet, es können im Gesellschaftsvertrag abweichende Bestimmungen vorgesehen sein.
Einer GesbR kommt keine Rechtspersönlichkeit zu, sie wird daher nicht im Firmenbuch eingetragen.
Wenn die GesbR ein Unternehmen betreibt, dessen Jahresumsatz einen bestimmten Schwellenwert überschreitet (mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder mehr als eine Million Euro Umsatzerlöse in einem Geschäftsjahr), muss sie in eine offene Gesellschaft (OG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt und in das Firmenbuch eintragen werden.
Geschäftsführung und Vertretung
Zur Geschäftsführung und Vertretung sind im Zweifel alle Gesellschafterinnen/Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Dabei gelten nachfolgende Bestimmungen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.
Wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, gilt seit 1. Jänner 2015 für gewöhnliche Geschäfte der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung. Das bedeutet, jede einzelne geschäftsführende Gesellschafterin/jeder einzelne geschäftsführende Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafterinnen/Gesellschafter Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Allerdings steht jeder anderen geschäftsführenden Gesellschafterin/jedem anderen geschäftsführenden Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu. Widerspricht eine geschäftsführende Gesellschafterin/ein geschäftsführender Gesellschafter, muss die Handlung unterbleiben.
Zum gewöhnlichen Betrieb einer Gesellschaft gehören grundsätzlich alle Handlungen, die den normalen Rahmen des Geschäftsbetriebs nicht überschreiten.
Bei außergewöhnlichen Geschäften bedarf es eines Beschlusses aller Gesellschafterinnen/Gesellschafter (Einstimmigkeitsprinzip). Zu den außergewöhnlichen Geschäften zählen alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen.
Die Vertretungsbefugnis von nach außen hin auftretenden Gesellschafterinnen/Gesellschaftern reicht grundsätzlich so weit wie die Geschäftsführungsbefugnis. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch eine abweichende Regelung vorsehen.
Verteilung von Gewinn und Verlust
Grundsätzlich kann die Gewinn- und Verlustverteilung im Gesellschaftsvertrag frei geregelt werden. Fehlt eine diesbezügliche Regelung im Gesellschaftsvertrag, wird der Gewinn oder der Verlust eines Geschäftsjahres den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zugewiesen. Wenn die Gesellschafterinnen/Gesellschafter nicht im gleichen Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet sind, ist dies bei der Gewinnzuweisung angemessen zu berücksichtigen.
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die bereits vor dem 1. Jänner 2015 gegründet wurden, sind Übergangsregelungen im GesbR-Reformgesetz (welches mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten ist) vorgesehen. Die Übergangsregelungen betreffen unter anderem die Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Verteilung von Gewinn und Verlust. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 war es möglich, dass eine der Gesellschafterinnen/einer der Gesellschafter gegenüber den übrigen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern erklärt, dass sie/er das zuvor geltende Recht (altes Rechtssystem, vor dem Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes) beibehalten möchte. Die Beibehaltung des zuvor geltenden Rechts ist dann bis zum 31. Dezember 2021 möglich. Ab dem 1. Jänner 2022 gelten die neuen Bestimmungen dann jedenfalls auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Jänner 2015 gegründet wurden.
Hat keine der Gesellschafterinnen/keiner der Gesellschafter eine diesbezügliche Erklärung abgegeben, ist seit 1. Juli 2016 auch für diese Gesellschaften die neue Rechtslage maßgeblich.
Soweit der Gesellschaftsvertrag allerdings ohnehin von der geltenden Rechtslage abweichende Bestimmungen vorsieht (z.B. in Bezug auf die Geschäftsführungsbefugnis), ändert sich für diese Gesellschaften nichts.
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die nach Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes (1. Jänner 2015) gegründet wurden, sind ausschließlich die neuen Bestimmungen anzuwenden.
Haftung
Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter haften uneingeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Gewerberecht
Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter muss den Befähigungsnachweis und eine Gewerbeberechtigung besitzen.
Steuerrecht
Die Gesellschaft selbst ist kein Steuerrechtssubjekt. Der Gewinn der Gesellschaft wird auf Ebene der Gesellschaft festgestellt und auf die Gesellschafterinnen und Gesellschafter verteilt. Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter ist für den auf sie/ihn entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig.
Sozialversicherung
Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter, die/der aufgrund einer Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter unterliegt nur dann der Pflichtversicherung nach dem GSVG, soweit sie/er nicht aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist. Insbesondere kann eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Firmenbuch
Eine GesbR kann mangels Rechtspersönlichkeit nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Betreiben mehrere Personen eine GesbR und überschreitet diese den Schwellenwert für die Rechnungslegung (mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder mehr als eine Million Euro Umsatzerlös in einem Geschäftsjahr), muss sie als OG oder KG eingetragen werden.
Gesellschaftsname
Eine GesbR kann einen Gesellschaftsnamen führen. Der Gesellschaftsname hat auf das Bestehen einer GesbR hinzudeuten, wenn die Gesellschafterinnen/Gesellschafter unter einem gemeinsamen Namen auftreten. Das bedeutet, dass einer Vertragspartnerin/einem Vertragspartner, der/dem der Gesellschaftsname genannt wird, hinreichend klar sein muss, dass sie/er einen Vertrag mit einer GesbR abschließt.
Geeignete Formulierungen wären beispielsweise "GesbR", "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "Arbeitsgemeinschaft".
Als Gesellschaftsname kann auch ein reiner Sach- oder Fantasiename gewählt werden. Der Gesellschaftsname muss daher nicht die Namen der Gesellschafterinnen/Gesellschafter enthalten.
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Bundesministerium für Justiz
- USP-Redaktion
- Bundesministerium für Finanzen