GmbH & Co KG
Allgemeines
Bei einer GmbH & Co KG ist, anders als bei einer normalen Kommanditgesellschaft (KG), die Komplementärin/der Komplementär keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die GmbH & Co KG entsteht erst durch die Eintragung in das Firmenbuch.
Haftung
Volle Haftung der Komplementär-GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen; die Kommanditistin/der Kommanditist haftet bis zur Höhe ihrer/seiner Einlage.
Gewerberecht
Gewerberechtsträger ist die KG. Die gewerberechtliche Geschäftsführerin/der gewerberechtliche Geschäftsführer, die/der auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin/der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sein muss, oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen.
Steuerrecht
Die Kommanditgesellschaft selbst ist kein Steuerrechtssubjekt. Der Gewinn der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) wird auf Ebene der Gesellschaft festgestellt und auf die Gesellschafterinnen und Gesellschafter verteilt.
Der auf die Komplementär-GmbH entfallende Gewinnanteil unterliegt der Körperschaftsteuer von 24 Prozent (ab dem Jahr 2024: 23 Prozent) (zu Mindestkörperschaftsteuer und Gewinnausschüttung siehe GmbH).
Jede Kommanditistin/jeder Kommanditist ist für den auf sie/ihn entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig.
Hinweis
Ab dem Jahr 2016 kann eine Kommanditistin/ein Kommanditist, die/der keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet ("kapitalistische Mitunternehmerin/kapitalistischer Mitunternehmer"), einen auf sie/ihn entfallenden Verlustanteil steuerlich nur eingeschränkt verrechnen.
Sozialversicherung
Die geschäftsführende Gesellschafterin/der geschäftsführende Gesellschafter der Komplementär-GmbH unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist.
Die Kommanditisten unterliegen der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, wenn ihnen Geschäftsführerbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Eine Kommanditistin/ein Kommanditist kann als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Firmenbuch
Die Gesellschaft entsteht erst durch Eintragung in das Firmenbuch.
Firmenwortlaut
Name der vollhaftenden Gesellschafterin/des vollhaftenden Gesellschafters – das ist die GmbH – mit dem Zusatz "& Co KG".
Hinweis
Es sind zwei Gesellschaften zu gründen – daraus wachsen höhere Gründungskosten. Die Doppelsteuerbelastung kann bei kleineren Unternehmen unvorteilhaft sein. Bei einer GmbH muss das Stammkapital ab 1. März 2014 wieder mindestens 35.000 Euro betragen, wovon insgesamt 17.500 Euro bar einbezahlt werden müssen, außer es wird die "Gründungsprivilegierung" in Anspruch genommen. An die Höhe des Stammkapitals knüpfen sich die Tarife für Notarinnen/Notare und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte.
Weiters gibt es zur Förderung von bestimmten Neugründungen (Einpersonen-Gesellschaften, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen), bei denen der Prüf- und Aufklärungsbedarf gering ist, einen besonders günstigen Tarif.
Rechtsgrundlagen
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Bundesministerium für Justiz
- Bundesministerium für Finanzen