Kommanditgesellschaft (KG)
Allgemeines
Bei einer Kommanditgesellschaft schließen sich mindestens zwei Gesellschafterinnen/Gesellschafter zusammen, von denen die Komplementärin/der Komplementär unbeschränkt und die Kommanditistin/der Kommanditist nur bis zur Höhe ihrer/seiner Haftsumme haftet. Die KG entsteht erst durch die Eintragung in das Firmenbuch.
Haftung
Volle Haftung der Komplementärin/des Komplementärs; die Kommanditistin/der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe ihrer/seiner Haftsumme, die der Höhe nach frei gestaltbar ist.
Gewerberecht
Gewerberechtsträger ist die Gesellschaft. Eine vollhaftende Gesellschafterin/ein vollhaftender Gesellschafter oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen.
Steuerrecht
Die Kommanditgesellschaft selbst ist kein Steuerrechtssubjekt. Der Gewinn der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) wird auf Ebene der Gesellschaft festgestellt und auf die Gesellschafterinnen und Gesellschafter verteilt. Jede Gesellschafterin (Komplementärin, Kommanditistin)/jeder Gesellschafter (Komplementär, Kommanditist) ist für den auf sie/ihn entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig.
Hinweis
Seit dem Jahr 2016 kann eine Kommanditistin/ein Kommanditist, die/der keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet ("kapitalistische Mitunternehmerin/kapitalistischer Mitunternehmer"), einen auf sie/ihn entfallenden Verlustanteil steuerlich nur eingeschränkt verrechnen.
Sozialversicherung
Die Komplementärin/der Komplementär unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaften Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.
Die Kommanditistin/der Kommanditist unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, wenn ihr/ihm Geschäftsführerbefugnisse zukommen, die über die ihr/ihm gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Eine Kommanditistin/ein Kommanditist kann als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Firmenbuch
Die Eintragung ist notwendig.
Firmenwortlaut
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder "KG" enthalten. Wenn in einer KG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein (z.B. GmbH & Co KG). In die Firma darf nur der Name einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin/eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgenommen werden.
Hinweis
Vor dem 1. Jänner 2007 entstandene Kommandit-Erwerbsgesellschaften (KEG) gelten als KG.
Rechtsgrundlagen
- Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Bundesministerium für Justiz
- Bundesministerium für Finanzen