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Offene Gesellschaft (OG)

Allgemeines

Bei einer offenen Gesellschaft (OG) schließen sich mindestens zwei Gesellschafterinnen/Gesellschafter zusammen, von denen beide uneingeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen haften. Die OG entsteht erst durch die Eintragung in das Firmenbuch.

Haftung

Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter haften uneingeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen.

Gewerberecht

Gewerberechtsträger ist die Gesellschaft. Eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen.

Steuerrecht

Die offene Gesellschaft selbst ist kein Steuerrechtssubjekt. Der Gewinn der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) wird auf Ebene der Gesellschaft festgestellt und auf die Gesellschafterinnen und Gesellschafter verteilt. Jede offene Gesellschafterin/jeder offene Gesellschafter ist für den auf sie/ihn entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig.

Sozialversicherung

Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaften Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.

Jede Gesellschafterin/jeder Gesellschafter unterliegt nur dann der Pflichtversicherung nach dem GSVG, soweit sie/er nicht aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist. Insbesondere kann eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter, die/der von der Geschäftsführung und der Vertretung der OG ausgeschlossen ist, als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.

Firmenbuch

Die Eintragung ist notwendig, die OG entsteht erst durch die Eintragung in das Firmenbuch.

Firmenwortlaut

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung "offene Gesellschaft" oder "OG" enthalten. Wenn in einer OG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein. Für Freiberuflerinnen/Freiberufler bestehen Sonderbestimmungen. In die Firma darf nur der Name einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin/eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgenommen werden.

Hinweis

Vor dem 1. Jänner 2007 entstandene offene Handelsgesellschaften (OHG) und offene Erwerbsgesellschaften (OEG) gelten als OG.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • Bundesministerium für Finanzen