Stille Gesellschaft (stGes)
Allgemeines und Haftung
Die stille Gesellschafterin/der stille Gesellschafter beteiligt sich an einem Unternehmen, ohne nach außen – im Rechtsgeschäft – in Erscheinung zu treten. Die Haftung trägt die Geschäftsinhaberin/der Geschäftsinhaber des Unternehmens.
Gewerberecht
Die stille Gesellschaft ist selbst kein Gewerberechtsträger, sie ist lediglich am Gewerbe eines anderen Unternehmens mit einer eingetragenen Haftsumme beteiligt. Diese ist so zu leisten, dass sie in das Vermögen der Inhaberin/des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
Steuerrecht
Die stille Gesellschaft selbst ist kein Steuerrechtssubjekt. Die Einkünfte der stillen Gesellschafterin/des stillen Gesellschafters unterliegen der Einkommensteuer.
Hinweis
Unterschieden wird zwischen der typischen und atypischen stillen Gesellschaft. Typische (echte) stille Gesellschafterinnen/Gesellschafter nehmen nur am Gewinn und Verlust des Unternehmens teil und erzielen steuerlich grundsätzlich Kapitaleinkünfte.
Atypische (unechte) stille Gesellschafterinnen/Gesellschafter sind durch vertragliche Regelung am Geschäftsvermögen und/oder an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt. Steuerlich erzielen sie betriebliche Einkünfte (z.B. Gewerbebetrieb).
Die Einkünfte der typischen (oder echten) stillen Gesellschafterin/des typischen (oder echten) stillen Gesellschafters stellen grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Sie sind in die Steuererklärung aufzunehmen und unterliegen der Besteuerung zum allgemeinen Tarif.
Die atypische (oder unechte) stille Gesellschafterin/der atypische (oder unechte) stille Gesellschafter ist einer Kommanditistin/einem Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ähnlich und wird daher als Mitunternehmerin/als Mitunternehmer mit betrieblichen Einkünften zum allgemeinen Tarif behandelt.
Sozialversicherung
Grundsätzlich unterliegen typische stille Gesellschafterinnen/typische stille Gesellschafter nicht der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und können allenfalls als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zugeordnet werden. Kann die atypische stille Gesellschafterin/der atypische stille Gesellschafter aufgrund ihrer/seiner Beteiligung die Betriebsführung des Unternehmens derart beeinflussen, dass das Vorliegen einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zu verneinen ist, unterliegt sie/er nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG.
Firmenbuch
Die stille Gesellschaft wird nicht in das Firmenbuch eingetragen.
Firmenwortlaut
Die stille Gesellschaft führt keinen Namen, da sie nach außen hin nicht in Erscheinung tritt.
Rechtsgrundlagen
- Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Bundesministerium für Justiz
- Bundesministerium für Finanzen