Befähigungsnachweis
Wenn Sie ein reglementiertes Gewerbe ausüben wollen, ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Der Befähigungsnachweis ist der Nachweis, dass die Gewerbeanmelderin/der Gewerbeanmelder die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um das betreffende Gewerbe selbstständig ausüben zu können.
Hinweis
Wie der Befähigungsnachweis zu erbringen ist, finden Sie in der Gewerbeordnung und in den Befähigungsnachweisverordnungen der einzelnen reglementierten Gewerbe. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen davon, aber auch das Ablegen der Meisterprüfung vorgeschrieben sein.
Kann der Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung seitens der Behörde. Dazu müssen die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise nachgewiesen werden.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Erbringt eine Einzelunternehmerin/ein Einzelunternehmer selbst keinen Befähigungsnachweis, muss eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/ein gewerberechtlicher Geschäftsführer mit Befähigungsnachweis bestellt werden.
Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaft, Vereine etc.) oder eingetragenen Personengesellschaften muss die gewerberechtliche Geschäftsführerin/der gewerberechtliche Geschäftsführer ebenfalls den Befähigungsnachweis erbringen.
Achtung
Handelt es sich um eine juristische Person oder um eine eingetragene Personengesellschaft, muss immer eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, unabhängig davon, ob ein Befähigungsnachweis notwendig ist.
Für die Ausübung von freien Gewerben und Gewerben, die – mit Ausnahme einzelner Gewerbe (z.B. Baumeister, Waffengewerbe) – in Form eines Industriebetriebes geführt werden, ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.
Gewerbeausübung in Form eines Industriebetriebes
Das Vorliegen eines Industriebetriebes wird von der Gewerbebehörde geprüft. Typische Merkmale eines solchen sind beispielsweise hoher Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen, Serienfertigung sowie standardisierte Arbeitsabläufe.
Weiterführende Links
- Prüfungsordnungen für Handwerke und reglementierte Gewerbe (→ WKO)
- Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich (→ WKO)
- Gewerbebehörden
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Rechtsgrundlagen
Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft