Geschäftsbezeichnung und Geschäftsbedingungen
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Äußere Geschäftsbezeichnung
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung gilt auch für Betriebsstätten, die einer nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes dienen, ferner für Magazine und dergleichen, für Gewinnungsstätten und für Baustellen.
Die äußere Geschäftsbezeichnung muss zumindest den Namen der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift enthalten.
Aushang von Geschäftsbedingungen
Wenn Gewerbetreibende regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, müssen sie diese Geschäftsbedingungen in den für den Verkehr mit Kundinnen/Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich machen.
Übermittlung von Geschäftsbedingungen an den VKI
Gewerbetreibende müssen eine Ausfertigung der von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) übermitteln, wenn dies durch Verordnung vorgeschrieben ist.
Für folgende gewerbliche Tätigkeiten besteht eine solche Vorschrift:
- Tätigkeiten der Immobilienmaklerinnen/der Immobilienmakler
- Kreditvermittlung
Hinweis
Werden nur jene Geschäftsbedingungen verwendet, die von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänderinnen/der Immobilien- und Vermögenstreuhänder bzw. vom Bundesgremium der selbstständigen Handelsvertreterinnen und Vermittlerinnen/der selbstständigen Handelsvertreter und Vermittler empfohlen werden, entfällt die Pflicht zur Mitteilung an den VKI.
Eine Ausfertigung der Geschäftsbedingungen muss dem VKI spätestens mit dem Beginn der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen übermittelt werden. Die Verpflichtung zur Übermittlung gilt entsprechend auch für Änderungen der bereits einer Anzeige angeschlossenen Geschäftsbedingungen.
Verwendet eine Gewerbetreibende/ein Gewerbetreibender die Geschäftsbedingungen nicht mehr, muss sie/er dies dem VKI innerhalb eines Monats mitteilen.
Weiterführende Links
Verein für Konsumenteninformation (→ VKI)
Rechtsgrundlagen
- §§ 66 und 73 Abs 1, 2 und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
- § 10 der Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
- § 10 der Standesregeln für Kreditvermittlung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft