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Gewerbeberechtigung

Allgemeine Informationen

In den Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallen grundsätzlich gewerbsmäßig – d.h. selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht – ausgeübte Tätigkeiten. Davon ausgenommen sind beispielsweise Land- und Forstwirtschaft oder Bergbau. Auch selbstständige Berufe wie beispielsweise Ärztin/Arzt, Notarin/Notar und Apothekerin/Apotheker unterliegen nicht der Gewerbeordnung, sondern sind durch andere Gesetze geregelt. Ebenso unterliegt der Privatunterricht nicht der Gewerbeordnung.

Ein Gewerbe darf in Österreich nur dann ausgeübt werden, wenn eine Gewerbeberechtigung vorliegt. Als Nachweis für die Gewerbeberechtigung dient der Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (Digitale Gewerbelizenz).

Betroffene Unternehmen

Jedes Unternehmen, das ein Gewerbe ausüben möchte

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft, EU/EWR-Staatsangehörigkeit oder Schweizer Staatsangehörigkeit; unter bestimmten Voraussetzungen können auch Drittstaatsangehörige eine Gewerbeberechtigung erlangen
  • Eigenberechtigung (Alter mindestens 18 Jahre, keine Erwachsenenvertretung)
  • Keine Ausschließungsgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung, Insolvenz ohne verwertbare Masse)

Besondere Voraussetzungen:

  • Für jedes reglementierte Gewerbe (§ 94 GewO 1994) sind in entsprechenden Verordnungen die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen festgelegt, um den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen.
  • Kann dieser Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, hat die Behörde aufgrund der beizubringenden Unterlagen über die bisherige Ausbildung und Tätigkeiten zu prüfen, ob die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erbracht werden und bei positiver Beurteilung das Vorliegen der individuellen Befähigung, allenfalls eingeschränkt auf Teiltätigkeiten, für das betreffende Gewerbe festzustellen.

Gewerberechtliche Geschäftsführerin/gewerberechtlicher Geschäftsführer

  • Kann eine Einzelunternehmerin/ein Einzelunternehmer den Befähigungsnachweis nicht selbst erbringen, so muss sie/er eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit Befähigungsnachweis bestellen (zur Abweichung bei den Rauchfangkehrern siehe § 122 Abs 1 GewO 1994). Eine Einzelunternehmerin/ein Einzelunternehmer kann darüber hinaus immer freiwillig eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, selbst wenn sie/er dazu nicht verpflichtet sein sollte.
  • Bei juristischen Personen, etwa Kapitalgesellschaften, und bei eingetragenen Personengesellschaften ist jedenfalls eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Diese/dieser muss bei reglementierten Gewerben auch den Befähigungsnachweis erbringen.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Anmeldung

Die beabsichtigte Ausübung eines Gewerbes muss bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist, angemeldet werden. Grundsätzlich kann das Gewerbe sofort nach Anmeldung ausgeübt werden. Eine Ausnahme bilden dabei die sogenannten "§ 95-Gewerbe", deren Ausübung erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids zulässig ist. Die Tätigkeiten der Wertpapier-, Kredit- und Versicherungsvermittlung dürfen erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins GISA ausgeübt werden.

Mit der Anmeldung des ersten Gewerbes entsteht auch die Gewerbelizenz und besteht so lange, als sie zumindest ein Gewerbe umfasst. Bei der Ausübung weiterer Gewerbe ist zwischen freien und reglementierten Gewerben zu unterscheiden:

  • Jedes weitere freie Gewerbe kann durch Anzeige aktiviert werden.
  • Im Bereich reglementierter Gewerbe ist weiterhin die Gewerbeanmeldung erforderlich.

Die Gewerbebehörde trägt die Anmelderin/den Anmelder in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein und bescheinigt die Eintragung durch einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria. Wird durch die Gewerbetreibende/den Gewerbetreibenden die Ausübung eines weiteren, freien Gewerbes angezeigt, so hat die Behörde – bei Erfüllung der Voraussetzungen – die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und die Erstatterin/den Erstatter der Anzeige – etwa durch Übermittlung eines GISA-Auszugs – von der Eintragung zu verständigen.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Nähere Informationen zur Gewerbeanmeldung finden sich auf USP.gv.at.

Hinweis

Gewerbetreibende müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – soweit diese bei der Vollziehung der Gewerbeordnung mitzuwirken haben – auf deren Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorweisen und zur Einsichtnahme aushändigen.

Antrag

Ein Antrag bei der Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) ist unter anderem erforderlich für die:

Ein Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen ist bei der Landeshauptfrau/beim Landeshauptmann zu stellen.

Anzeige

Insbesondere folgende Änderungen müssen bei der Gewerbebehörde angezeigt werden:

Auf der Seite des BMAW ( BMAW) finden Sie eine Übersicht über alle Online-Verfahren des Gewerbeinformationssystems Austria.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen hängen davon ab, ob eine Anmeldung, ein Antrag oder eine Anzeige eingebracht wird.

Kosten

Für die Gewerbeanmeldung, Anzeigen und Anträge nach der GewO 1994 und die auf der Grundlage der GewO 1994 ergehenden Erledigungen sind keine Bundesverwaltungsabgaben und Stempelgebühren zu entrichten.

Zusätzliche Informationen

Bestehen Zweifel über den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung oder besteht die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder einem reglementierten Gewerbe vorbehalten ist, kann eine Entscheidung zur Auslegung berufsrechtlicher Regelungen der GewO 1994 beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft beantragt werden.

Das Ziel eines solchen Verfahrens ist die einheitliche Lösung umstrittener Rechtsfragen.

Der Antrag ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) zu stellen und zu begründen. Die Begründung hat die umstrittene Befugnis genau darzulegen. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn kein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage besteht oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom zuständigen Bundesministerium oder von einem (Landes-)Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden worden ist. Andernfalls sind Stellungnahmen der berührten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen. Über den Antrag wird mit Bescheid entschieden.

Rechtsgrundlagen

§ 349 Gewerbeordnung 1994

Authentifizierung und Signatur

Elektronisch: ohne Authentifizierung (über GISA) bzw. mit Anmeldung mit Handy-Signatur oder kartenbasierter Bürgerkarte

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden in berufsrechtlichen Angelegenheiten kann binnen vier Wochen Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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