Reglementierte Gewerbe
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) kennt gewerbliche Tätigkeiten, für die die Unternehmerin/der Unternehmer einen Befähigungsnachweis erbringen muss (diese sind in § 94 GewO 1994 ausdrücklich genannt), und solche gewerblichen Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe werden reglementierte Gewerbe genannt.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Eine Liste der reglementierten Gewerbe findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW).
Einige reglementierte Tätigkeiten fallen zudem in die Untergruppe der sogenannten "§ 95-Gewerbe" (Zuverlässigkeitsgewerbe, § 95 GewO 1994): Bei bestimmten Gewerben ist die Zuverlässigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers zu prüfen. Diese Gewerbe dürfen erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids ausgeübt werden. Bei der Anmeldung wird geprüft, ob die Anmelderin/der Anmelder die zur Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, d.h. es dürfen keine schwerwiegenden Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes) vorliegen.
§ 95 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) listet die sogenannten § 95-Gewerbe vollständig auf:
- Baumeister, Brunnenmeister
- Chemische Laboratorien
- Elektrotechnik
- Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
- Gas- und Sanitärtechnik
- Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
- Holzbaumeister
- Inkassoinstitute
- Reisebüros
- Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
- Sprengungsunternehmen
- Gewerbliche Vermögensberatung
- Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
Weiterführende Links
Liste der reglementierten Gewerbe (→ BMAW)
Rechtsgrundlagen
§§ 94 und 95 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft