Voraussetzungen für die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen.
Damit AGB gültig sind, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
- Einbeziehung: AGB gelten nur aufgrund einer Vereinbarung der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner. Die Vereinbarung über die Geltung der AGB kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Für eine stillschweigende Einbeziehung von AGB ist erforderlich, dass für die Kundin/den Kunden deutlich erkennbar ist, dass die Unternehmerin/der Unternehmer einen Vertrag nur zu ihren/seinen AGB abschließen will, das Unternehmen also auf die AGB deutlich hinweist. AGB werden zudem nur dann zum Vertragsinhalt, wenn die Kundin/der Kunde sich Kenntnis vom Inhalt der Klauseln verschaffen kann. Hinweise auf AGB nach Vertragsabschluss (z.B. auf Rechnungen oder Lieferscheinen) sind nicht ausreichend.
- Geltung: Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie den anderen Teil benachteiligen und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte. Es sei denn, der Vertragspartner hat den anderen besonders darauf hingewiesen.
- Inhalt: Eine in AGB enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Bei Geschäften zwischen Unternehmen und Verbraucherinnen/Verbrauchern ist überdies das Konsumentenschutzgesetz zu berücksichtigen. Im Konsumentenschutzgesetz findet sich eine Auflistung unzulässiger Vertragsbestandteile. Informationen zum Thema Unzulässige Vertragsbestandteile zwischen Unternehmern und Konsumenten finden sich ebenfalls auf USP.gv.at. Sind solche unzulässigen Vertragsbestandteile in den AGB enthalten, sind sie für die Verbraucherin/den Verbraucher nicht verbindlich.
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz