Angabe von Preisen
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Die Preise der Waren oder Dienstleistungen auf der Website der Online-Shop-Betreiberin/des Online-Shop-Betreibers müssen nach folgenden Kriterien angegeben werden:
- Die Preise müssen für eine durchschnittlich aufmerksame Betrachterin/einen durchschnittlich aufmerksamen Betrachter leicht les- und zuordenbar sein.
- Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise inklusive oder exklusive Umsatzsteuer angegeben sind.
- Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise inklusive oder exklusive aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind.
- Es ist anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.
Hinweis
Nähere Informationen zu den gesetzlich gegenüber Verbraucherinnen/Verbrauchern einzuhaltenden Informationspflichten finden sich im Kapitel Spezielle Informationspflichten gegenüber Verbrauchern.
Weitere Regelungen für die Preisauszeichnung von Waren und Dienstleistungen bestehen bei Verkäufen an Verbraucherinnen/Verbraucher aus Österreich. Diese sind auch bei Verkäufen, die offline getätigt werden, zu beachten:
- Die Preise müssen einschließlich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben und Zuschläge, d.h. als Bruttopreise, angegeben werden. Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.
- Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen. Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, ist der österreichische Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.
Eine Unterscheidung bei Preisen aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ist verboten, außer es gibt dafür eine sachliche Rechtfertigung. Eine sachliche Rechtfertigung besteht etwa bei unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen.
Auch bei den möglichen Zahlungsmitteln darf es grundsätzlich keine Unterscheidungen aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt geben, außer es besteht eine sachliche Rechtfertigung.
Achtung
Daneben sind weitere Vorschriften zur Auszeichnung der Preise in Österreich – online und offline – einzuhalten.
Rechtsgrundlagen
- E-Commerce-Gesetz (ECG)
- Preisauszeichnungsgesetz (PrAG)
- Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz