.

Allgemeines zum Rücktrittsrecht

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Verbraucherinnen/Verbraucher aus Österreich können von einem im Fernabsatz mit einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossenen Vertrag – d.h. auch bei Online-Shops – innerhalb einer bestimmten Frist zurücktreten. Als Unternehmer/Unternehmerinnen (nach dem zur Anwendung kommenden Konsumentenschutzgesetz) gelten z.B. auch Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ( z.B. Bund, Länder, Gemeinden, gesetzliche Berufsvertretungen).

Um einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag (Fernabsatzvertrag) handelt es sich, wenn keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien zum Abschluss des Vertrags erforderlich ist, wie z.B. bei einem Vertragsabschluss via Internet oder Telefon. Voraussetzung ist, dass die Unternehmerin/der Unternehmer über ein organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem verfügt, z.B. über eine Website, und dass bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Briefe, Internet, Fax, Telefon) verwendet werden.

Für den Rücktritt reicht es aus, dass die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abgesendet wird. Es müssen keine Gründe für den Rücktritt angegeben werden.

Das Rücktrittsrecht gilt auch für Verträge beim Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz. Diese fallen anders als sonstige Gesundheitsdienstleistungen in den Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes.

Darüber hinaus wurde eine Bagatellgrenze gezogen: wenn das von der Verbraucherin/vom Verbraucher zu zahlende Entgelt bis zu 50 Euro beträgt, gibt es bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Rücktrittsrecht. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz ist insgesamt auf solche Verträge nicht anwendbar.

Hinweis

Zum Schutz vor unerwünschter telefonischer Geschäftsanbahnung ("Cold Calling") gelten besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, die während eines von Unternehmensseite eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurden.

Weitere Informationen zu speziellen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern und besonderen Regelungen für Fern- und Auswärtsgeschäfte finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Weiterführende Links

Elektronischer Handel, Fernabsatz und Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen (→ Your Europe)

Rechtsgrundlagen

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Letzte Aktualisierung: 9. November 2021

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.