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Allgemeines zu den speziellen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern

Die speziellen Informationspflichten betreffen Vertragsabschlüsse zwischen Online-Shop-Betreiberinnen/Online-Shop-Betreibern und Verbraucherinnen/Verbrauchern im Fernabsatz, d.h. im Internet. Ein sogenannter Fernabsatzvertrag liegt dann vor, wenn der Vertrag

  • ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Unternehmerin/des Unternehmers und der Verbraucherin/des Verbrauchers
  • im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems (z.B. über eine Website) geschlossen wird,
  • wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Briefe, Internet, Telefon, Fax) verwendet werden.

Ein Fernabsatzvertrag liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Kleidungsstück bei einem Online-Versandhaus (Online-Shop) gekauft wird.

Informationen zu Pauschalreisen – Informationspflichten des Anbieters finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Letzte Aktualisierung: 16. Februar 2021

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz