Art der Informationserteilung
Die gesetzlich vorgesehenen Informationen für Verbraucherinnen/Verbraucher müssen der Verbraucherin/dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel (z.B. Internet, Telefon, Fax) angepassten Art und Weise bereitgestellt werden. Das bedeutet beispielsweise, dass bei telefonisch geschlossenen Verträgen die Informationserteilung auch mündlich erfolgen kann.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Für den Fall, dass die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber die gesetzlich vorgesehenen Informationen für Verbraucherinnen/Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail oder CD-Rom) bereitstellt, müssen diese lesbar sein.
Der Verbraucherin/dem Verbraucher muss spätestens mit Lieferung der Waren oder vor Beginn der Dienstleistungserbringung eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden, sofern diese Informationen nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden. Dieser dauerhafte Datenträger muss die gesetzlich vorgesehenen Informationen für Verbraucherinnen/Verbraucher enthalten.
Die der Verbraucherin/dem Verbraucher erteilten Informationen werden Vertragsbestandteil. Nachträgliche Änderungen der durch die Online-Shop-Betreiberin/den Online-Shop-Betreiber erteilten Informationen sind nur dann rechtswirksam, wenn auch diese zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden.
Rechtsgrundlagen
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz