Ausnahmen von der Informationspflicht
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Die gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten für Verbraucherinnen/Verbraucher bei Fernabsatzverträgen sind u.a. nicht anzuwenden auf
- Verträge über soziale Dienstleistungen einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege
- Verträge über bestimmte Gesundheitsdienstleistungen (z.B. ärztliche Dienstleistungen; Dienstleistungen von Hebammen; gewerbliche Tätigkeit einer Bandagistin/eines Bandagisten, einer Orthopädieschuhmacherin/eines Orthopädieschuhmachers, einer Hörgeräteakustikerin/eines Hörgeräteakustikers), unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden. Eine Gegenausnahme gilt für den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz
- Verträge über Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten
- Verträge über Finanzdienstleistungen
- Die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen
- Verträge über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum
- Verträge, die in den Geltungsbereich der Richtlinie über Pauschalreisen fallen
- Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die von der Unternehmerin/dem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz der Verbraucherin/des Verbrauchers geliefert werden
- Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden
- Verträge, die mit Betreiberinnen/Betreibern von Telekommunikationsmitteln mithilfe öffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung geschlossen werden oder die zur Nutzung einer einzelnen von einer Verbraucherin/einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden
Liegt kein Fernabsatzvertrag vor, müssen bei einem Vertrag zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einem Unternehmen die nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten eingehalten werden. Es gilt allerdings zu beachten, dass auch im Bereich des Konsumentenschutzgesetzes für bestimmte Vertragsarten Ausnahmen von der Informationspflicht bestehen.
Rechtsgrundlagen
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz