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Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Verträgen (z.B. Webshops)

Für elektronisch geschlossene Fernabsatzverträge (z.B. Verträge, die über Webshops, Internetplattformen, Apps oder Spielekonsolen geschlossen werden) sind bestimmte Sonderregeln zu beachten.

Die nachfolgend angeführten Sonderregeln gelten nur dann, wenn der elektronisch geschlossene Fernabsatzvertrag nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post (z.B. E-Mail, SMS, Telefon) oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels zustande gekommen ist.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Wird ein Vertrag bloß durch den Austausch von SMS oder von E-Mails zwischen der Verbraucherin/dem Verbraucher und der Unternehmerin/dem Unternehmer geschlossen, so führt dies also nicht zur Anwendung der nachfolgenden Sonderregeln.

Einzuhaltende Sonderregeln

  • Die Unternehmerin/der Unternehmer hat die Verbraucherin/den Verbraucher unmittelbar bevor diese/dieser seine Vertragserklärung (z.B. vor der endgültigen Warenbestellung) abgibt, klar und in hervorgehobener Weise (z.B. durch Vergrößerung der Schrift, Änderung der Schriftart oder Schriftfarbe) über nachfolgende Punkte zu informieren:
    • Wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
    • Gesamtpreis, einschließlich Steuern und Abgaben, gegebenenfalls auch über Fracht-, Liefer- und Versandkosten bzw., wenn dies nicht möglich ist, die Art der Preisberechnung bekannt zu geben
    • Bei einem unbefristeten oder einem Abonnementvertrag ist über die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten zu informieren bzw., wenn dies nicht möglich ist, die Art der Preisberechnung bekannt zu geben
    • Gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Kündigungsbedingungen bei unbefristeten Verträgen oder sich automatisch verlängernden Verträgen
    • Gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die die Verbraucherin/der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht
    Diese Informationen müssen der Verbraucherin/dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der endgültigen Bestellung (z.B. durch Drücken des Bestellbutton) erteilt werden.
  • Die Unternehmerin/der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Verbraucherin/der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass mit der Bestellung auch eine Zahlungsverpflichtung verbunden ist.

Wenn die Bestellung durch das Drücken eines Bestellbutton oder durch die Betätigung einer ähnlichen Funktion getätigt wird, müssen diese mit der Aufschrift " zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein.

Ein Beispiel für eine "gleichartig eindeutige Formulierung" ist die Wendung "zahlungspflichtig buchen".

Kommt die Unternehmerin/der Unternehmer dieser besonderen Hinweispflicht nicht nach, ist die Verbraucherin/der Verbraucher nicht an den Vertrag gebunden. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann in so einem Fall selbst entscheiden, ob sie/er am Vertrag festhält und von der Unternehmerin/dem Unternehmer die Erfüllung des Vertrags verlangt oder ob das Zustandekommen des Vertrags abgelehnt wird.

  • Die Unternehmerin/der Unternehmer hat auf ihrer/seiner Website spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Hinweis

Die genannten Sonderregeln gelten seit 1. Juli 2015 auch für Pauschalreiseverträge die in der beschriebenen Form abgeschlossen werden. Für Gesundheitsdienstleistungsverträge und Verträge über soziale Dienstleistungen, welche in der zuvor beschriebenen Weise abgeschlossen werden, sind seit 1. Juli 2015 auch die Regelungen bezüglich des Bestell button einzuhalten.

Rechtsgrundlagen

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Letzte Aktualisierung: 16. Februar 2021

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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