Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen
Die Unternehmerin/der Unternehmer hat bei einem Telefongespräch mit einer Verbraucherin/einem Verbraucher, welches auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages abzielt, der Verbraucherin/dem Verbraucher bereits zu Gesprächsbeginn nachfolgende Informationen bekannt zu geben:
- Ihren/seinen Namen oder ihre/seine Firma
- Gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag die Unternehmerin/der Unternehmer handelt
- Den geschäftlichen Zweck des Telefongesprächs
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Wird die Verbraucherin/der Verbraucher von der Unternehmerin/dem Unternehmer angerufen und im Rahmen dieses Telefonanrufs ein Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung ausgehandelt, ist die Verbraucherin/der Verbraucher erst unter nachfolgenden Voraussetzungen an den ausgehandelten Vertrag gebunden:
- Die Unternehmerin /der Unternehmer muss der Verbraucherin/dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertragsangebots auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, Papier) zur Verfügung stellen.
- Die Verbraucherin/der Verbraucher muss der Unternehmerin/dem Unternehmer eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Vertragsangebots auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, Papier) übermitteln.
Fehlt eine der oben genannten Voraussetzungen, ist die Verbraucherin/der Verbraucher nicht an den Vertrag gebunden. Der Vertrag ist aus rechtlicher Sicht "schwebend unwirksam". Das bedeutet, dass die Verbraucherin/der Verbraucher selbst entscheiden kann, ob sie/er am Vertrag festhält und von der Unternehmerin/dem Unternehmer die Erfüllung des Vertrags verlangt oder ob das Zustandekommen des Vertrags abgelehnt wird.
Informationen zum Thema Pauschalreisen − Schutzbestimmungen für Reisende finden sich auf oesterreich.gv.at.
Hinweis
Lehnt die Verbraucherin/der Verbraucher in solch einem Fall das Zustandekommen des Vertrags ab, hat aber bereits Leistungen ( z.B. Entgelt) an die Unternehmerin/den Unternehmer erbracht, können diese zurückgefordert werden.
Rechtsgrundlagen
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz