Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware
Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf die Verbraucherin/den Verbraucher über, sobald die Ware an die Verbraucherin/den Verbraucher oder an einen von dieser/diesem bestimmten, von der Beförderin/dem Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Hat aber die Verbraucherin/der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von der Unternehmerin/dem Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an die Beförderin/den Beförderer über. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt die Verbraucherin/der Verbraucher zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware.
Rechtsgrundlagen
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz