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Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware

Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf die Verbraucherin/den Verbraucher über, sobald die Ware an die Verbraucherin/den Verbraucher oder an einen von dieser/diesem bestimmten, von der Beförderin/dem Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Hat aber die Verbraucherin/der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von der Unternehmerin/dem Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an die Beförderin/den Beförderer über. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt die Verbraucherin/der Verbraucher zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware.

Rechtsgrundlagen

Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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