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Inhalt der Informationspflichten

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Bevor die Verbraucherin/der Verbraucher aus Österreich durch einen Vertrag oder eine Vertragserklärung gebunden ist, hat die Unternehmerin/der Unternehmer unter anderem nachfolgende Informationen bereit zu stellen:

  • Die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung müssen der Verbraucherin/dem Verbraucher bekannt gegeben werden.
  • Der Name oder die Firma sowie die Anschrift der Niederlassung (Identität) müssen der Verbraucherin/dem Verbraucher bekannt gegeben werden.
  • Die Verbraucherin/der Verbraucher ist über die Kontaktdaten (Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) der Unternehmerin/des Unternehmers zu informieren.
  • Der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung, einschließlich aller Steuern und Abgaben, ist bekannt zu geben. Gegebenenfalls müssen auch die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten angegeben werden. Wenn die Berechnung dieser Kosten im Voraus nicht möglich ist, muss die Art der Preisberechnung bekannt gegeben werden.
  • Bei unbefristeten Verträgen oder Abonnementverträgen, muss die Verbraucherin/der Verbraucher über die Gesamtkosten oder die Kosten pro Monat informiert werden. Wenn die Berechnung dieser Kosten im Voraus nicht möglich ist, muss die Art der Preisberechnung bekannt gegeben werden.
  • Die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie der Lieferzeitraum müssen angegeben werden. Ist ein Verfahren über Beschwerden vorgesehen, müssen auch Informationen über dieses Verfahren bekannt geben werden.
  • Bei Bestehen eines Rücktrittsrechts müssen die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars | Teil B ( RIS) angegeben werden. Die Informationserteilung an die Verbraucherin/den Verbraucher kann auch mittels der Muster-Widerrufsbelehrung | Teil A ( RIS) erfolgen.
  • Gegebenenfalls muss die Verbraucherin/der Verbraucher im Fall ihres/seines Rücktritts vom Kaufvertrag über ihre/seine Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware informiert werden. Bei Verträgen über Waren die beispielsweise im Internet abgeschlossen werden, die aber wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, ist die Höhe der Rücksendungskosten durch die Unternehmerin/den Unternehmer bekannt zu geben. Die Informationserteilung an die Verbraucherin/den Verbraucher kann auch mittels der Muster-Widerrufsbelehrung | Teil A ( RIS) erfolgen.
  • Gegebenenfalls muss über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts oder über die Umstände, unter welchen die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Rücktrittsrecht verliert informiert werden.
  • Gegebenenfalls muss die Verbraucherin/der Verbraucher, wenn diese/dieser ausdrücklich gewünscht hat, dass mit einer bestellten Dienstleistung noch innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen wird, darüber informiert werden, dass sie/er für die bereits erbrachte Dienstleistung im Rücktrittsfall ein anteiliges Entgelt zu bezahlen hat.
  • Die Verbraucherin/der Verbraucher muss über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware informieren werden. Es ist allerdings nicht notwendig, dass das von Gesetzes wegen bestehende Gewährleistungsrecht im Einzelnen dargestellt werden muss. Das bedeutet, es müssen nicht die einzelnen Gewährleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung, Preisminderung, Wandlung) angeführt werden.
  • Gegebenenfalls muss die Verbraucherin/der Verbraucher über die Möglichkeit eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens informiert werden.
  • Gegebenenfalls muss die Verbraucherin/der Verbraucher über die Funktionsweise digitaler Inhalte, inklusive Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, informiert werden.
  • Bei unbefristeten Verträgen oder sich automatisch verlängernden Verträgen sind der Verbraucherin/dem Verbraucher die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge bekannt zu geben.

Rechtsgrundlagen

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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