.

Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss

Hat die Unternehmerin/der Unternehmer einen Telefonanschluss (z.B. Kundenhotline, Servicetelefon) eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen den Vertragspartnerinnen/den Vertragspartnern eine telefonische Kontaktaufnahme mit ihr/ihm zu ermöglichen, darf für den Telefonanruf kein Entgelt verlangt werden. Anbieterinnen/Anbieter von Telekommunikationsdiensten (z.B. Mobilfunkanbieter) haben das Recht, für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen (getätigter Telefonanruf) ein Entgelt zu verlangen.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Hat die Unternehmerin/der Unternehmer eine Kundenhotline oder ein Servicetelefon eingerichtet, die der Verbraucherin/dem Verbraucher eine Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertrag ermöglicht, muss die im Rahmen des Telefonats gegebene Auskunft oder Information für die Verbraucherin/den Verbraucher kostenlos sein. Es darf also von der Verbraucherin/dem Verbraucher kein Entgelt (z.B. im Rahmen einer Mehrwertnummer) verlangt werden.

Das bedeutet, dass der Verbraucherin/dem Verbraucher nur die reinen Telefonkosten (Kosten eines Telefonanrufs nach dem "Grundtarif") vom Telekommunikationsdienstleister (z.B. Mobilfunkanbieter) in Rechnung gestellt werden dürfen.

Rechtsgrundlagen

Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.