Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht
Ist die Unternehmerin/der Unternehmer ihrer/seiner Informationspflicht über das Bestehen eines Rücktrittsrechts nicht nachgekommen, beträgt die Rücktrittsfrist 12 Monate und 14 Tage.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Holt die Unternehmerin/der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb der verlängerten Rücktrittsfrist nach, so kann die Verbraucherin/der Verbraucher binnen 14 Tagen zurücktreten.
Rechtsgrundlagen
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz