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Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht

Ist die Unternehmerin/der Unternehmer ihrer/seiner Informationspflicht über das Bestehen eines Rücktrittsrechts nicht nachgekommen, beträgt die Rücktrittsfrist 12 Monate und 14 Tage.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Holt die Unternehmerin/der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb der verlängerten Rücktrittsfrist nach, so kann die Verbraucherin/der Verbraucher binnen 14 Tagen zurücktreten.

Rechtsgrundlagen

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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